Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 342 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 65 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 35 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls im Begegnungsverkehr vom ... geltend, der sich auf der L. in ... ereignete. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Beteiligten Traktors Typ ..., amtliches Kennzeichen ..., welcher am Unfalltag bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Kläger war Fahrer und Halter des beteiligten Pkw, amtliches Kennzeichen ... .
Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Traktor und angehängter Ballenpresse gegen 20.50 Uhr die L. Es war bereits dunkel. Die gesamte Straße hat an der Unfallstelle eine Breite von etwa 4,90 m; der Traktor ist etwa 2,60 m breit, die Ballenpresse mindestens 2,70 m.
Der Kläger befuhr die L. in der Gegenrichtung. Als die Fahrzeuge aneinander vorbeifuhren, streifte der Kläger mit seinem Fahrzeug die Ballenpresse des Beklagten zu 1).
An seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von zumindest 7.673,81 Euro. Zur Regulierung des Schadens hat er seine Fahrzeugvollversicherung in Anspruch genommen.
Er macht folgende Schadenspositionen geltend
Selbstbeteiligung Vollkasko 300 Euro
Nutzungsausfall á 5 Tage 215 Euro
Höherstufungsschaden Vollkasko 432 Euro
Allgemeine Schadenspauschale 26 Euro
Der Kläger behauptet, der Unfall sei allein durch die Überbreite der Ballenpresse verursacht worden. Diese sei nicht ausreichend kenntlich gemacht gewesen. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Im Rahmen der Vollkaskoversicherung habe er eine Selbstbeteiligung von 300 zu tragen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 973 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2007 zu zahlen.
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 78,90 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger nicht äußerst rechts gefahren sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und ... in der mündlichen Verhandlung vom ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVG auf Zahlung von 342 zu.
1. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der Fahrzeuge im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. Beide Parteien konnten den ihnen obliegenden Nachweis der höheren Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht [führen].
Eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG ergibt, dass die Beklagten zu 20 % für den Unfall haften.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Unfall trifft.
Er konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nicht ausreichend kenntlich gemacht hat.
Zwar hat die Zeugin ... ausgesagt, das Gespann sei nur nach vorne beleuchtet gewesen.
Die Zeugen ... und ..., die nach dem Unfall herbeigerufenen Polizeibeamten, bekundeten jedoch übereinstimmend und anschaulich, dass das Gespann ordnungsgemäß beleuchtet und kenntlich gemacht war. Sie erklärten nachvollziehbar, dass sie weitere Untersuchungen angestellt und diese auch schriftlich festgehalten hätten, wenn es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass das Gespann oder die Ballenpresse nicht ausreichend kenntlich gemacht gewesen wären. Auch habe der Kläger am Unfallort keine dahingehenden Äußerungen getätigt, dass das Gespann nicht ordnungsgemäß beleuchtet gewesen sei.
Das Gericht schenkt diesen lebensnahen, detailreichen und anschaulichen Aussagen der unbeteiligten Zeugen Glauben.
Dass u.U. die Arbeitsscheinwerfer entgegen der Schilderung des Beklagten zu 1) nicht angeschaltet waren, ändert an dieser Einschätzung nichts. Zunächst einmal besteht nicht die Pflicht, das Fahrzeug nur bei angeschalteten Arbeitsscheinwerfern im Verkehr zu bewegen. Zudem leuchten diese Scheinwerfer nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nach hinten. Für die Wahrnehmbarkeit der Presse durch den entgegenkommenden Verkehr hätten die Scheinwerfer keine Auswirkungen.
Nach Überzeugung des Gerichts trifft den Beklagten auch kein Verschulden dahingehend, dass er gegen das aus § 2 Abs. 2 StVO f...