Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von (993,02 € Nettoreparaturkosten + 25,00 € Auslagenpauschale =) 1.018,02 € aus Anlass eines angeblichen Verkehrsunfalles vom 27.04.2011, bei welchem die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Toyota Corolla mit dem amtlichen Kennzeichen ##### den von dem Kläger am Straßenrand abgeparkten Pkw Nissan Primera mit dem amtlichen Kennzeichen ##### an seiner hinteren Stoßstange beschädigt haben soll. Der Kläger holte bei der Firma L & I2 GbR einen Kostenvoranschlag vom 29.04.2011 ein, welcher Reparaturkosten in der genannten Höhe auswies (Anlage K 1 zur Klagebegründung vom 07.01.2011, Blatt 19 f. der Akten). Die Beklagte zu 2) regulierte den Schaden nicht, sondern ließ sich vom Ingenieurbüro M2 ein außergerichtliches Sachverständigengutachten vom 31.05.2011 (Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 21.11.2011, Blatt 55 ff. der Akten) erstellen, ausweislich dessen das klägerische Fahrzeug Altschäden an der hinteren Stoßstange aufwies, aufgrund derer der Stoßfänger ohnehin und damit bereits vor dem klägerseits behaupteten Unfallereignis vom 27.04.2011 hätte erneuert werden müssen.
Der Kläger begehrt gleichwohl die Regulierung seines angeblichen Schadens auf der Basis des von ihm eingeholten Kostenvoranschlages. Hierzu macht er geltend, dass es zwar sein möge, dass vorliegend geringe Altschäden wie Kratzer vorhanden gewesen seien. Gleichwohl aber werde ein vom Gericht einzuholendes Sachverstän- digengutachten belegen, dass die klageweise geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach angemessen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.018,02 € sowie
nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
55,25 € zu zahlen, beides zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2011.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass das Beklagtenfahrzeug das klägerische überhaupt berührt habe, und im Hinblick auf den Altschaden ferner, dass durch den klägerseits behaupteten Verkehrsunfall eine Erweiterung des ursprünglich schon vorhandenen Schadens eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz in Höhe von 1.018,02 € verlangen.
Es kann dahinstehen, ob es am 27.04.2011 tatsächlich zu einer Berührung oder gar Beschädigung des klägerischen Pkw durch das Beklagtenfahrzeug gekommen ist. Denn es ist nicht erkennbar, inwieweit dann diese neue Beschädigung die unstreitig vorher bereits vorhandenen weiteren Schäden an der klägerischen Stoßstange noch vergrößert haben sollen und dies zudem exakt in Höhe der Klageforderung. Hierzu lässt der den Altschaden nicht bestreitende klägerische Vortrag jegliche Angaben vermissen, aus denen sich mit hinreichender Substanz entnehmen ließe, dass die Reparaturkosten gemäß dem Kostenvoranschlag vom 29.04.2011 noch zusätzlich erforderlich seien zu denjenigen, die für die Beseitigung der aus dem unstreitigen Gutachten M2 zu ersehenden Altschäden anfallen. Angesichts dieses fehlenden klägerischen Sachvortrags zu der aufgezeigten Problematik kommt auch die Einholung des klägerseits insoweit beantragten Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, da dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe, durch den die an sich von dem Kläger vorzutragenden Tatsachen überhaupt erst ermittelt würden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.018,02 €.
Fundstellen