Nachgehend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft K-Straße/ I-Straße in F.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit in Bruchteilsgemeinschaft mit Herrn C. Der Beklagte ist Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit 18 im Haus C2 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den ehemaligen Pkw- Einstellplätzen 71- 75.
In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft, notarielle Urkunde des Notars Dr. M vom 24.02.1999, UR Nr. ###/####, heißt es unter § 11 Vollmacht: "Die vertretene Gesellschaft hat das Recht, die Ausgestaltung der Wohnungen und der sonstigen Einheiten mit Ausnahme der jeweils verkauften Einheit, die ohne den Käufer nicht einseitig verändert werden kann, ohne jede Einschränkung zu verändern und die Teilungsurkunde entsprechend zu ändern. Soweit das Miteigentum betroffen sein sollte, ist die Gesellschaft zu den entsprechenden Rechthandlungen ermächtigt. Die Gesellschaft kann somit außerhalb der jeweils verkauften Einheit nach ihrem Ermessen ohne Einschränkung Veränderungen vornehmen,... Sie ist bevollmächtigt, alle Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung, insbesondere aber zur Änderung der Teilungsurkunde erforderlich sind."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der notariellen Teilungserklärung vom 24.02.1999, UR Nr. ###/####, Bezug genommen.
Der Beklagte erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17.02.2009, Ur.Nr. ##/## F, die Sondereigentumseinheit 18. In der notariellen Urkunde erklärte die Verkäuferin unter B. eine Änderung der Teilungserklärung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten. Dem Eigentümer der Einheit Nr. 18 wurden folgenden Sondernutzungsrechte eingeräumt:
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Fläche A-B-C-D-E-A zur Nutzung als Stellplatz
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Fläche F-E-D-C-G-H-F zur Nutzung als Garten- und Terrassenfläche, mit dem Recht, diese Fläche durch eine Hecke in Pflanzkästen aus Holz abzugrenzen sowie dort eine Terrasse mit Stein- oder Holzboden oder Rasenbelag anzulegen.
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an der vor der Einheit Nr. 18 gelegenen Fläche I-J-K-L-I zur Nutzung als Terrasse mit dem Recht dort Pflanzkübel aufzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akten gereichte Durchschrift des notariellen Kaufvertrags vom 17.02.2009 Bezug genommen.
Ab ca. Februar 2009 legte der Beklagte auf der von seinem Sondernutzungsrecht umfassten Fläche F-E-D-C-G-H-F, eine Rasenfläche an und brachte eine Holzterrasse auf. Diese grenzte er durch einen Stahlgitterzaun sowie Begrenzungssteine mit Bepflanzungen ab. Die Fläche A-B-C-D-E-A nutzte der Beklagte als Stellplatz.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte unberechtigterweise bauliche Veränderungen vorgenommen habe und in unzulässiger Weise die Gemeinschaftsfläche einbezogen habe. Zudem könne die Zuweisung eines Sondernutzungsrechtes nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen. Die Erteilung einer Vollmacht im Rahmen der Teilungserklärung sei unwirksam. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass alle aktuellen Wohnungseigentümer eine Vollmacht an die Verkäuferin in ihrem Kaufvertrag erteilt haben. Zudem dürften die in den Kaufverträgen erteilten Vollmachten nur vom amtierenden Notar, welches in der Vergangenheit der Notar Dr. M war, ausgeübt werden. Vorliegend sei die Vollmacht jedoch von Notar Dr. G ausgeübt worden. Der Kläger behauptet, dass der Eigentümer R vor dem hier streitgegenständlichen Kaufvertrag das Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung ohne Erteilung einer Vollmacht erworben habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, vor der im Hause C2 der Eigentümergemeinschaft K-Straße/ I-Straße in F gelegenen Sondereigentumseinheit 18 (Erdgeschoss des I-Straße Innenhof) folgendes zu beseitigen: die Holzterrasse einschließlich aller Aufbauten und Pflanztröge, den Stahlgitterzaun sowie die Begrenzungssteine (Hohlblocksteine) mit Bepflanzungen, und die Pkw- Einstellplätze Nr. 72 bis 75, wie sie in dem beigefügten Plan Nr. 02 vom 15.06.1998 ausgewiesen sind, mit Rasengittersteinen wieder herzustellen und einen ca. 1 m breiten plattierten Gang zwischen Fensterfront der Einheit und den Einstellplätzen 71 bis 75 wieder anzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die gärtnerische Gestaltung der streitgegenständlichen Flächen dem Kaufvertrag sowie der Teilungserklärung entspreche. Die Verkäuferin sei zur Änderung der Nutzungsart aufgrund der in der Teilungserklärung vom 24.02.1999 vor Notar Dr. M, Ur. Nr. ###/#### a...