Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung aus einer Gewinnzusage in Verbindung mit einem Verbrauchervertrag
Verfahrensgang
AG Burgdorf (Urteil vom 05.08.2002; Aktenzeichen 3 C 4/02) |
LG Hildesheim (Aktenzeichen 7 T 47/02) |
Nachgehend
Tenor
1.) Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Burgdorf vom 5. August 2002 – 3 C 4/02 – wird aufrechterhalten.
2.) Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Sie trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens 7 T 47/02 LG Hildesheim.
3.) Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil ist nur zulässig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
Am 1. Oktober 2001 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Mitteilung, dass bei einer durch einen Justiziar beaufsichtigten Ziehung ein Geldbetrag von 9.000,– DM auf den Kläger entfallen sei. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, seinen „Einlöse-Scheck” und eine „Spezialitäten-Test-Anforderung” einzuschicken, damit die Beklagte die Gewinnauszahlung vollziehen könne. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach und bestellte bei der Beklagten Waren im Werte von 78,68 DM, worüber sich die Rechnung der Beklagten vom 18. Oktober 2001 verhält. Die Rechnung hat der Kläger bezahlt, den auf ihn angeblich zugeteilten Gewinn erhielt der Beklagte nicht. Die Auszahlung dieses Gewinnes macht der Kläger mit der Klage geltend, nachdem die Beklagte auf eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 19. November 2001 nicht reagierte.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.601,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 20. November 2001 zu zahlen.
Da die Beklagte im Termin vom 5. August 2002 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, ist gegen sie antragsgemäß das Versäumnisurteil von demselben Tage ergangen, auf das Bezug genommen wird. Dagegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch erhoben.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Burgdorf. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass nach den internationalen Zuständigkeitsregelungen (EuGVVO) eine örtliche Zuständigkeit in Deutschland nicht gegeben sei. Die hier erhobene Klage sei deshalb unzulässig.
Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten.
Die Klage ist aus § 661 a BGB i.V.m. den Grundsätzen der Haftung der Beklagten für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) begründet. Das Versäumnisurteil war deshalb aufrechtzuerhalten. Der Anspruch des Klägers ist aus der Gewinnzusage der Beklagten eindeutig. Die Zinsforderung ist aus Verzug gerechtfertigt (§§ 284 ff BGB a.F.).
Das Amtsgericht Burgdorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Der Anspruch des Klägers ist im weiteren Sinne ein Anspruch eines Verbrauchers, der nach Artikel 16 EuGVVO seine Ansprüche auch vor dem Gericht des Ortes geltend machen kann, an dem er seinen Wohnsitz hat. Artikel 16 Abs. 1 EuGVVO entspricht der früheren Bestimmung des Artikels 14 EuGVÜ. Geltend gemacht wird ein vertraglicher Anspruch, obwohl § 661 a BGB an sich lediglich einen gesetzlichen Anspruch normiert. Es wird dem auch aus der EuGVVO ersichtlichen Ziel des Verbraucherschutzes aber nicht gerecht, es bei der engen Betrachtungsweise (§ 661 a BGB als gesetzlicher Anspruch) zu belassen. Vielmehr erstreckt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien deutlich in den vertraglichen Bereich hinein. Dies findet insbesondere seinen Ausdruck darin, dass die Beklagte die Gewinnauszahlung abhängig gemacht hat davon, dass der Kläger eine „Spezialitäten-Test-Anforderung” auf den Weg brachte. Die Zuständigkeit für Ansprüche aus culpa in contrahendo folgt der Zuständigkeit aus dem angebahnten Vertrag. Dieser ist hier ein Verbrauchervertrag.
Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils ergeben sich aus §§ 91 (auch bezüglich der Beschwerdeentscheidung), 709 Satz 1 ZPO.
Fundstellen