Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.258,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.049,06 EUR sowie auf 188,00 EUR seit dem 17.06.2008 zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2008 auf 148,33 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Der Streitwert wird auf 2.737,06 EUR bis zum 16.06.2009, danach auf 2.758,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis.
Der Kläger begehrt mit der Klage Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.
Der Kläger befuhr am 16.05.2007 den Radweg entlang der V.straße in Buxtehude, als der bei der Beklagten versicherte Kraftfahrer Herr D. N., mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … ohne Anzuhalten vom Parkplatz der Firma F. K. in das vorfahrtsberechtigte Fahrrad des Klägers hinein fuhr. Durch den unvermeidbaren Aufprall verlor der Kläger das Gleichgewicht und stürzte von seinem Fahrrad. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Parteien streiten um die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Vorgerichtlich hat die Beklagte bereits 2.000,00 EUR Schmerzensgeld an den Kläger gezahlt. Mit der Klage macht der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz geltend. Des weiteren begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Letztlich werden noch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht.
Der Kläger trägt vor,
er habe durch den Unfall eine Distorsion der HWS, eine Distorsion des linken Daumengrundgelenkes und eine Prellung des rechten Kniegelenkes erlitten (vgl. vorgelegte Atteste der Anlage K 1 bis K 3, Bl. 6 ff. d.A.). Er sei dann aufgrund dieser Verletzungen insbesondere aufgrund der Verletzung des Daumengrundgelenkes mehrfach und lange krankgeschrieben gewesen. So sei er in der Zeit vom 18.05.2007 bis zum 22.06.2007 und dann vom 07.09.2007 bis 28.09.2007 zu 100 % krankgeschrieben gewesen. In der Zeit vom 13.07.2007 bis 20.06.2008 sei der Kläger dann noch zu 50 % krankgeschrieben gewesen. Diese Krankschreibungen würden ausschließlich auf den Verletzungen des Verkehrsunfallereignis beruhen (vgl. Attest, Anlage K 4 bis K 5, Bl. 13 ff. d.A.).
Des weiteren habe er materielle Schäden durch Arztkosten erlitten in Höhe von 49,60 EUR und 21,44 EUR (vgl. Anlage K 6, Bl. 20 d.A., Anlage Bl. 70 d.A.). Auch habe er Fahrtkosten von T. nach H. zur Untersuchung im berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus zu 65,60 EUR und Fahrtkosten zu seinem behandelnden Arzt Dr. F. in B. von T. aus zu 122,40 EUR gehabt. Diese Fahrten sein auch erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.258,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.049,06 EUR sowie auf 188,00 EUR seit dem Rechtshängigkeit zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch zukünftig sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 16.05.2007 entstanden ist.
- die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte R. und Dr. K. nicht anrechenbare, außergerichtliche Geschäftsgebühren in Höhe von 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Verletzungsfolgen, insbesondere die Dauer der Verletzungen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 01.10.2009 (Bl. 83 ff. d.A.) und auf die ergänzenden Stellungnahmen vom 23.12.2009 (Bl. 138 d.A.), vom 09.03.2010 (Bl. 158 d.A.) und vom 15.04.2010 (Bl. 180 ff. d.A.) sowie auf die mündliche Erläuterung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2010 (Bl. 235 ff. d.A.) verwiesen.
Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.11.2010 (Bl. 233 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch au...