Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Beschluss zu TOP 2 (Fassadenrenovierung) der Eigentümerversammlung vom 12.11.2011 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Calw über die Anfechtungsklage im Verfahren 10 C 968/11 einstweilen außer Kraft gesetzt wird sowie der Antragsgegnerseite zu untersagen ist, die Fassadenrenovierung der zur WEG … in … gehörenden Gebäude bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage im Verfahren 10 C 968/11 vor dem Amtsgericht Calw durchführen zu lassen.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin in der WEG …lee ….

In der Eigentümerversammlung der WEG vom 12.11.2011 wurde mehrheitlich der Beschluss gefasst, die Fassade der zur WEG … gehörenden Gebäude von der Firma … sanieren zu lassen.

Dieser Beschluss wurde von der Antragstellerin und zwei weiteren Eigentümern mit Klage vom 8.12.2011 angefochten. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 10 C 968/11 beim Amtsgericht Calw anhängig.

Mit Schreiben vom 19.4.2012 informierte die Hausverwaltung … die Firma … in … die Antragstellerin davon, dass mit den Arbeiten in der KW 18 begonnen werden solle.

In der Anfechtungsklage war auf den 3.5.2012 Termin zur Güteverhandlung und zur Hauptverhandlung bestimmt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der unter TOP 2 der Eigentümerversammlung am 12.11.2011 gefasste Beschluss, die Firma … mit der Sanierung der Fassade zu beauftragen, den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspreche.

Im vorliegenden Falle sei bei der Beschlussfassung insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden. Bei größeren Maßnahmen setze das Gebot der Wirtschaftlichkeit voraus, dass zunächst der Instandsetzungs- und Instandhaltungsbedarf ermittelt werde, nicht sanierungsbedürftige Teile von der Maßnahme ausgenommen würden und Alternativangebote eingeholt würden, bevor der Auftrag vergeben werde. Darüberhinaus müsse die Finanzierung ordnungsgemäß geregelt sein.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Instandsetzungsbedarf für die WEG für die kommenden Jahre sei auf über 1 Mio. Euro geschätzt worden. Die Rücklagen der WEG beliefen sich jedoch allenfalls auf rund 175.000,– EUR. Das Auftragsvolumen für die Fassadenarbeiten belaufe sich auf rund 100.000,– EUR, so dass die Rücklage erheblich zusammengeschrumpft werde. Zudem seien zu dem zuerst eingeholten Angebot der Firma …, Malerwerkstätten keine echten Alternativangebote eingeholt worden. Der jetzt beauftragte Maler … habe sein Angebot in Kenntnis des Angebots der Firma … Malerwerkstätten abgegeben, so dass dieses kein echtes Alternativangebot sei. Weitere ernstzunehmende Angebote seien nicht eingeholt worden. Dieses Verhalten widerspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weshalb der Beschluss aus TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 12.11.2011 aufzuheben sei.

Die Antragstellerin trägt vor, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig sei, um die Vollziehung des Beschlusses nach TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 12.11.2011 zu verhindern, nachdem die Hausverwaltung angekündigt habe, dass die Arbeiten an der Fassade noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage beginnen würden. Es bestehe keine Veranlassung, mit der Fassadensanierung bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beginnen.

Die Antragstellerin beantragt daher,

  1. den Beschluss zu TOP 2 (Fassadenrenovierung) der Eigentümerversammlung vom 12.11.2011 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage im Verfahren vor dem Amtsgericht Calw 10 C 986/11 einstweilen außer Kraft zu setzen.
  2. der Antragsgegnerin zu untersagen, die Fassadensanierung der zu WEG … in … gehörenden Gebäude bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage im Verfahren 10 C 968/11 vor dem Amtsgericht Calw durchführen zu lassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den falschen Antragsgegner gerichtet sei. Die Anfechtungsklage beim Amtsgericht Calw unter dem Aktenzeichen 10 C 986/11 sei gegen die übrigen Eigentümer der Wohnanlage gerichtet. Daher könne sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur gegen die übrigen Eigentümer und nicht gegen die WEG insgesamt richten. Die Suspendierung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung sei der Sache nach ein aufhebend...

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