Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 18.05.2006 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Das Schreiben der Gläubigerin vom 18.05.2006 war als Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers anzusehen, die Hebegebühren, die von der Gläubigerin beansprucht werden, zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher hatte die Vollstreckung gemäß § 788 ZPO verweigert, weil er die Ansicht vertrat, dass die Hebegebühren keine notwendigen Auslagen der Zwangsvollstreckung darstellten.
Das Gericht teilt die Ansicht des Gerichtsvollziehers. Die Hebegebühr gehört zu den Kosten des Rechtsstreites oder der Zwangsvollstreckung und kann durch die Kostenfestsetzung erfasst werden. Ihre Erstattungsfähigkeit setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass die Einschaltung des Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Es müssen also besondere Umstände gegeben sein, die die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich erscheinen lassen (vgl. OLG Hamm, Juristisches Büro 1971, 242; KG, Juristisches Büro 1981, 1349). Bei dieser Prüfung ist im allgemeinen ein strenger Maßstab anzulegen; die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei Gelderhebungen ist nach herrschender Meinung (zum Beispiel Geroldt/Schmidert/Madert, § 22 BRAGO Randnr. 21) nur unter ganz besonderen Umständen erforderlich. Zwar befindet sich die Vorschrift über die Hebegebühr des Anwaltes nunmehr in VV 1009 zum RVG. Inhaltlich entspricht diese Regelung jedoch den §§ 22 BRAGO. Es erscheint daher gerechtfertigt, die zum § 22 BRAGO ergangene Rechtsprechung beizubehalten und fortzuführen.
Danach bleibt es dabei, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Gelderhebung in der Regel nicht erforderlich ist. Ausnahmefälle werden von der obergerichtlichen Rechtsprechung nur bejaht wenn der Schuldner die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Gelderhebung dadurch veranlasst, dass er die ausgeklagte Schuldsumme nur in unregelmäßiger und zeitraubender Zahlungsweise ablöst. Hier nimmt die Rechtsprechung die Notwendigkeit der Überwachungstätigkeit durch einen Rechtsanwalt für gegeben an. Allerdings handelt es sich in diesen Ausnahmefällen durchweg um Tilgungszeiten von 4–5 Jahren (vgl. KG NJW 1960, 2345). Ausweislich der Antrag- und Forderungsaufstellung waren in diesem Falle allerdings lediglich 5 Zahlungseingänge zu berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres eingegangen waren. Insoweit vermag das Gericht die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Zahlungsüberwachung nicht zu erkennen.
Es musste daher in diesem Falle bei dem Grundsatz bleiben, dass Hebegebühren zur Gelderhebung in der Regel nicht verlangt werden können.
Fundstellen