Gründe

Der mit Beschl. des AG Coburg v. 19.11.2001 bestellte vorläufige Insolvenzverwalter, RA ... , beabsichtigt, mit Bankinstituten einen Darlehensvertrag zur Auszahlung eines Massedarlehens abzuschließen. RA ... trägt vor, die Bankgläubiger forderten vor Abschluss eines Darlehensvertrages, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für diesen Teilbereich der Darlehensaufnahme auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wird. Er bittet um gerichtliche Entscheidung.

Gem. § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhüten. Dabei hat es die Notwendigkeit und Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen ständig zu überprüfen und ggf. zu ergänzen.

Vorliegend ist eine Ergänzung der bisherigen Sicherungsmaßnahmen, nämlich die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung der Schulderin im Bereich des Abschlusses von Darlehens- und Sicherungsverträgen unter gleichzeitiger Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis insoweit auf den Verwalter erforderlich, um eine Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erfordert die Zuführung entsprechender liquider Mittel. Die Notwendigkeit der Betriebsfortführung zur Vermögenserhaltung ist angesichts des bei Betriebseinstellung eintretenden Wertverlustes offensichtlich. Die Schuldnerin ist nicht in der Lage, durch eigenständiges Handeln diese Mittel zu erlangen. Die Banken sind nicht bereit, aufgrund eines Geschäftes allein mit der Schuldnerin den entsprechenden Kredit zu bewilligen. Andererseits besteht Bereitschaft, mit dem vorläufigen Verwalter ein entsprechendes Rechtsgeschäft abzuschließen.

Es ist daher gem. §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 2 InsO zum Zwecke der Werterhaltung erforderlich, der Schuldnerin ein auf den Abschluss von Kredit- und Sicherungserträgen beschränktes besonderes Verfügungsverbot aufzuerlegen mit der Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für diesen Teilbereich auf den vorläufigen Verwalter übergeht.

Darüber hinaus ist als weitere Sicherungsmaßnahme dem vorläufigen Insolvenzverwalter unter Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin insoweit die Berechtigung zu übertragen, das Hausrecht wahrzunehmen und insbesondere Hausverbote auszusprechen.

Die Sicherungsmaßnahme ist erforderlich, um die Entfernung von wesentlichen Geschäftsunterlagen zu verhindern. Nach dem Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bereits Geschäftsunterlagen und Computerfestplatten entfernt worden.

Im Hinblick auf das auch im Zusammenhang mit der Anordnung von Sicherungmaßnahmen gem. §§ 21, 22 InsO geltende "Übermaßverbot" sind derzeit weitere Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018277

NZI 2002, 14

ZInsO 2002, 383

ZInsO 2002, 383 (Volltext mit red. LS)

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