Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Haftpflichtregress.
Die Klägerin ist Musikinstrumentenversicherer der Frau .... Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat bei der Klägerin ein Cello versichert.
Die Beklagte ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des PKW ... von Frau ....
Am 21.12.2005 kam es auf der BAB 4 zu einem durch Frau ... verschuldeten Verkehrsunfall. Dabei wurde der von ihr geführte ... beschädigt. Im Kofferraum des beschädigten Fahrzeugs befand sich das bei der Klägerin versicherte Cello, das in einem dazugehörigen Etui transportiert wurde. Cello und Etui wurden bei dem Unfall zerstört. Ferner wurde der ebenfalls in dem Etui transportierte Cello-Bogen beschädigt.
Der Wert des Cellos betrug 3.000,00 Euro, der des Etuis 500,00 Euro. Die Reparaturkosten für den Bogen betrugen 60,32 Euro. Den daraus resultierenden Gesamtschaden in Höhe von 3.315,97 Euro regulierte die Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin.
Mit Schreiben vom 28.06.2006 nahm die Klägerin die Beklagte in Höhe des regulierten Betrages in Regress. Mit Schreiben der Beklagten vom 20.07.2006 wurden Schadensregulierungen abgelehnt.
Die Klägerin behauptet, das Cello stünde im Eigentum von Herrn .... Bei dem Cello handele es sich um einen Gegenstand des persönlichen Bedarfs. Bei der Fahrt habe es sich überwiegend um eine Personen- und nicht um eine Sachbeförderung gehandelt.
Die Klägerin sieht die Beklagte in der Regulierungspflicht und beantragt im Wege des Regresses:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.315,97 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, Zweck der Fahrt sei es gewesen, das Cello Frau ... nach Halle zu bringen. Es liege eine Sachbeförderung vor. Ferner sei offenkundig, dass es sich bei dem Cello nicht um eine Sache handelt, die beförderte Personen üblicherweise mit sich führen. Bei dem Cello handele es sich auch nicht um einen Gegenstand des persönlichen Bedarfs der beförderten Person.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Regressanspruch aus übergegangenem Recht (§67 VVG), da das beschädigte Musikinstrument nicht in den Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, §11 Ziffer 4 AKB.
1.
Gemäß §11 Ziffer 4 AKB sind von der Kfz-Haftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen ausgeschlossen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen.
2.
Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit liegt keine der §11 Ziffer 4 AKB genannten Ausnahmetatbestände vor, so dass es bei dem Grundsatz des Versicherungsausschlusses verbleibt.
a)
Der erste Ausnahmetatbestand greift nicht, da nichts dafür vorgetragen ist, dass es sich bei dem Cello um eine üblicherweise mit sich geführte Sache von Herrn ... handelt. Auch aus den vorgetragenen Umständen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Cello um eine derartige üblicherweise mitgeführte Sache gehandelt haben könnte. Üblicherweise mitgeführte Sachen können nur solche sein, die unabhängig von Zweck und Ziel einer Fahrt dabei sind. Es muss sich um eine Sache handeln, die die beförderte Person, wenn sie unterwegs ist, gewöhnlich bei sich hat (Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, §11 AKB, Rn. 33; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, §11 AKB, Rn. 12). Einen Katalog üblicherweise mitgeführter Sachen kann es naturgemäß nicht geben, da die Gewohnheiten der Menschen im Hinblick auf üblicherweise mitgeführte Sachen unterschiedlich sind. Trotz richterlichem Hinweis wurde jedoch nichts dafür vorgetragen, dass ... das Cello unabhängig von Zweck und Ziel der hier fraglichen Fahrt auch sonst gewöhnlich bei Fahrten bei sich hat.
b)
Der zweite Ausnahmetatbestand greift ebenfalls nicht ein. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Cello um einen Gegenstand des persönlichen Bedarfs handelt, handelt es sich bei der hier fraglichen Fahrt jedenfalls nicht um eine solche, die überwiegend der Personenbeförderung gedient hat.
aa)
Unter einer Fahrt, die überwiegend der Personenbeförderung dient, wird in der Kommentarliteratur die Fahrgastbeförderung im Sinne des ehem. §15 d StVZO verstanden, das heißt die Personenbeförderung mit einem Kraftomnibus, mit einem Taxi, einem Mietwagen mit Fahrer, einem Krankenkraftwagen oder einem Personenkraftwagen, mit dem Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§48...