Tenor
1. Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.09.1998 zu Tagesordnungspunkt 3 (Genehmigung der Jahresabrechnung 1997) wird hinsichtlich der Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1997 für ungültig erklärt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswelt wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind sämtliche Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Liegenschaft, die weitere Beteiligte Verwalterin der Eigentümergemeinschaft. In dem die Gemeinschaftsordnung enthaltenden Abschnitt D der Teilungserklärung vom 09.03.1988 ist hinsichtlich der Lasten, Kosten und Nutzungen auszugsweise folgendes festgelegt:
„Lasten, Kosten und Nutzungen
In Ergänzung und teilweiser Abänderung des § 16 WEG wird folgendes bestimmt:
1. Die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums (Wohnlasten) sind von allen Wohnungseigentümern anteilig im Verhältnis ihrer Quadratmeterflächen zur gesamten Sondernutzungsfläche zu tragen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen hiervon abgewichen wird.
2. Die Wohnlasten betreffen die Betriebskosten, die Verwaltungskosten, die Kosten der Versicherung sowie die Instandhaltungskosten.
4. Die Wohnlasten setzen sich aus folgenden Kostenarten zusammen:
c) Wasser- und Abwassergebühren, Stromverbrauchskosten für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Flächen sowie Müllgebühren nach den Kostenabrechnungen der städtischen Versorgungsbetriebe. Für die Kanal- und Wassergebühren sind bei der anteiligen Kostenabrechnung eventuell im Bereich des Sondereigentums installierte Meßinstrumente zu berücksichtigen.
l) Heizung und Warmwasserbereitung.
5. Für die Berechnung der Kosten der wärme- und Warmwasserversorgung nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (Heizkosten – V) vom 23.02.1981 sind 70 v.H. nach dem erfaßten Wärmeverbrauch, die übrigen Kosten nach der wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
Änderungen des Verteilungsschlüssels im Rahmen der Heizkosten – V können durch Beschluß der Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Wohnungseigentümer vorgenommen werden.
6. Die Ermittlung, Verteilung und Berechnung der „Wohnlasten” wie auch der Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung sind, soweit sie das abgesonderte Gemeinschaftseigentum betreffen, für die Eigentümer der jeweiligen Gebäudeeinheiten gesondert festzustellen.”
Nach den in der Eigentümerversammlung vom 03.09.1998 hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 3 (Jahresabrechnung 1997) gemachten Ausführungen laut Protokoll der Eigentümerversammlung betrug der Gesamtverbrauch an Wasser gemäß Ablesung und Abrechnung des Hauptzählers im Jahr 1997 11.204 Kubikmeter, die Summe des Wasserverbrauchs aufgrund Ablesung der einzelnen Wohnungszähler hingegen nur 6.616 Kubikmeter, so daß sich ein nicht durch die Wasserzähler der einzelnen Wohnungen erfaßter Wasserverbrauch von 4.588 Kubikmeter ergab.
Ausweislich der für den Antragsteller erteilten Einzeljahresabrechnung für 1997 wurde die Position Heizung/Wasser/Kanal gemäß Abrechnung der Firma Techem vom 19.03.1998 nach Verbrauch bzw. bezüglich der Heizung zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach anteiliger Nutzfläche angesetzt, ohne daß hinsichtlich des nicht durch die Wasserzähler der einzelnen Wohnungen erfaßten Wasserverbrauchs und der Abwasserkosten eine Differenzierung vorgenommen wurde.
Die Parteien streiten über die Gültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 03.09.1998 zu Tagesordnungspunkt 3 mit Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses, durch den die Jahresabrechnung 1997 in der vorgelegten Form nebst den Einzelabrechnungen genehmigt wurde.
Der Antragsteller ist der Auffassung, nur hinsichtlich des tatsächlich festgestellten Verbrauchs der einzelnen Wasseruhren je Wohneinheit könnten die entsprechenden Kosten gemäß dem individuell abgelesenen Verbrauch jeder einzelnen Wohneinheit abgerechnet werden. Dagegen sei es fehlerhaft die Kosten für denjenigen Wasserverbrauch, der sich als Differenz zwischen dem Meßergebnis des Hauptwasserzählers und der summe der Meßergebnisse der Wasserzähler der einzelnen Wohnungen ergebe, mithin hinsichtlich eines Verbrauchs von 4.588 Kubikmetern, nach demselben Verteilungsschlüssel, also dem individuell … abgelesenen Verbrauch, umzulegen. Dies verstoße gegen § 16 Abs. 2 … WEG, wonach die Kosten für das von den einzelnen Wasserzählern der Wohneinheiten nicht erfaßte Wasser gemäß dem in dieser Vorschrift festgelegten Grundsatz im Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen sei. Davon abgesehen hänge die festgestellte Meßdifferenz in keiner weise mit dem individuell gemessen Wasserverbrauch der einzelnen Wohneinheiten zusammen. Der in der Jahresabrechnung zugrundegelegte und durch den Beschluß der Eigentümerversammlung gebilligte Verteilungsschlüssel sei völlig unbrauchbar für eine billige und gerechte Lösung. Schließlich meint er, für das Verhältnis der Wohnungs...