Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I S.1 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichtauslieferung des Paketes in Russland nicht zu, da die Haftung gemäß § 426 HGB ausgeschlossen ist.

Nach § 426 HGB ist der Frachtführer von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Unstreitig ist das von der Klägerin bei der Beklagten zum Transport nach Russland aufgegebene Paket von der russischen Zollbehörde beschlagnahmt worden. Hierbei handelt es sich um ein Vorkommnis, welches außerhalb der Einflusssphäre der Beklagten liegt und daher auch bei größter Sorgfalt der Beklagten nicht von dieser beeinflusst werden kann, so dass die Beklagte auch die Folgen nicht abwenden kann. Die Beklagte kann lediglich versuchen, eine Freigabe des Transportgutes zu erwirken. Dies hat sie ebenso unstreitig mit Erfolg vorgenommen.

Auf die Frage, ob die Klägerin den Inhalt des Paketes ausreichend substantiiert dargetan hat, kommt es, da eine Haftung bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3955619

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