Tenor

1) Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Parteien … geboren am … wird für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter übertragen.

2) Der Antragsgegner hat das Recht, … freitags von 14.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Erstmals an dem Wochenende vom 14. bis 16.11.1997 und sodann jedes 2. Wochenende.

3) Der Antragsgegner hat das Recht, … in den Weihnachts- und Osterferien jeweils 1 Woche, in den Sommerferien 3 Wochen zu sich zu nehmen. Ist eine Terminsabsprache zwischen den Eltern nicht möglich, gilt diese Regelung jeweils für die letzten vollen Ferienwochen.

4) Der Antragstellerin wird aufgegeben, das Kind zu den vorstehend geregelten Besuchsterminen an den Antragsgegner herauszugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld bis zu 50.000,– DM angedroht.

5) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

6) Der Gegenstandswert für das Sorgerechtsverfahren und das Umgangsrechtsverfahren wird auf jeweils 8.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien sind in Scheidung lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht – Familiengericht – Dieburg anhängig. Aus ihrer Ehe ist die am 08. Februar 1991 geborene … hervorgegangen. Zwischen ihnen ist das Sorge- und Umgangsrecht im Streit. Die Antragstellerin verdächtigt den Antragsgegner des sexuellen Mißbrauchs …

Sie beantragt,

ihr das Sorgerecht für die Dauer des Getrenntlebens allein zu übertragen.

Der Antragsgegner beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen und das Sorgerecht für … ihm zu übertragen.

Der Antragsgegner beantragt darüber hinaus, ihm folgendes Umgangsrecht zu bewilligen.

  1. Der Antragsgegner hat das Recht, seine Tochter … freitags von 12.00 Uhr bis sonntags 20.00 Uhr zu sich zu nehmen, erstmals vom 17. bis 19.01.1997 und dann jeweils im 2-Wochen Turnus.
  2. Der Antragsgegner hat das Recht, … im Zeitraum vom 15.03. bis 30.03.1997, vom 30.06. bis 20.07.1997 und vom 01. bis 15.10. eines jeden Jahres zu Urlaubszwecken zu sich zu nehmen, erstmals im Jahre 1997.
  3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, das Kind zu vorstehend geregelten Besuchsterminen an den Antragsgegner herauszugeben. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 50.000,– DM angedroht.

Die Antragstellerin beantragt insoweit anzuordnen:

  1. Der Vater darf das Umgangsrecht nur in Begleitung dritter Personen ausüben.
  2. Ihm wird untersagt, sich mit … im Hotelzimmer aufzuhalten.
  3. Im Winter, also in der Zeit vom 01.10. bis 31.03., endet das Umgangsrecht jeweils um 16.30 Uhr.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, auf die richterlichen Anhörungen der Parteien und … sowie der Vernehmung der Zeugin …, auf das psychologische Gutachten des Direktors der Abteilung für klinische und angewandte Psychologie des Psychologischen Instituts der Universität Bonn Prof. Dr. rer. nat. … vom 10.12.1996 und auf die Anhörung des Sachverständigen am 18.04.1997 Bezug genommen.

Nach Abwägung aller für- und widersprechenden Umstände ist das Familiengericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter dem Wohl … am besten entspricht. … ist in Ober-Klingen aufgewachsen im Haus der Mutter, das früher die Ehewohnung der Parteien war, hat in Lengfeld den Kindergarten besucht und ist nunmehr auch in Lengfeld eingeschult worden. Ihr Lebensmittelpunkt ist in Ober-Klingen und Lengfeld. Es entspräche sicherlich nicht ihrem Wohl, sie aus diesem Umfeld herauszunehmen.

Allerdings war das Umgangsrecht hier, wie geschehen, zu regeln. … hat zwar in ihrer letzten Anhörung am 21.10.1997 gegenüber dem erkennenden Richter wiederum beteuert, daß sie keinesfalls nach Düsseldorf wolle. Das Gericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß diese Beteuerungen … gar nicht ihrem wirklichen Willen entsprechen, vielmehr auf Suggestionen beruhen, die auf die Entscheidung keinen Einfluß haben dürfen.

Beide Parteien sind gleichermaßen erziehungsfähig und es ist von daher kein Grund ersichtlich, weshalb das Umgangsrecht weiterhin eingeschränkt werden sollte. Der Verdacht des sexuellen Mißbrauchs durch den Vater hat sich nicht erhärtet, im Gegenteil ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß dieser Vorwurf nicht zutrifft. Bereits in ihrer Anhörung am 20.09.1996 hat … zu den Vorwürfen angesprochen erklärt, daß man ja den Papa fragen könne, ob es stimme, daß er sie an den Po gefaßt hätte. In der anschließenden Unterhaltung zwischen dem Kindesvater und … ist dieser auf die erhobenen Vorwürfe kindgerecht eingegangen und hat … gegenüber erklärt, daß er ihr vielleicht einmal beim Po-Abputzen versehentlich durch kratzen weh getan habe. … hat sich mit dieser Erklärung des Vaters zufriedengegeben, insbesondere dem Vater gegenüber nicht geäußert, daß dieser sie an die Scheide gefaßt habe. Das Gericht verkennt zwar nicht, daß sich hiermit nicht der schlüssige Beweis des Gegenteiles führen läßt und daher auch ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt. Allerdings ist das Gericht nach den verschiedenen Anhörungen …, in der diese Vorwürfe des sexuellen Mißbra...

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