Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt seit mindestens 21 Jahren in der Bundesrepublik. Zuvor hat sie in Polen gelebt. Mit Mietvertrag vom 1.11.1980 mietete sie von der Beklagten eine Wohnung an. Diese Wohnung ist an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen. Die Klägerin kann darüber einen polnischen Sender empfangen. Erstmals im Jahre 1996 bat sie die Beklagte um Anbringung einer Satellitenschüssel. In dem Schreiben heißt es, daß sie der deutschen Sprache nicht ganz mächtig sei. 1997 wiederholte sie den Wunsch mit der Begründung, daß ihr Deutsch nicht gut sei.
Die Klägerin behauptet, so gut wie kein Wort deutsch zu sprechen. Sie benötige auch für normale Gänge zu Behörden einen Dolmetscher.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu gestatten, auf dem Dach des Hauses Vogtsstück 9 in 44329 Dortmund eine Parabolantenne zu installieren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin verstehe zumindest ausreichend deutsch. Dies ergebe sich auch daraus, daß sie seit 1977 in der Bundesrepublik arbeite. Durch eine Satellitenschüssel würde das Gebäude optisch beeinträchtigt. Ferner sei zu berücksichtigen, daß in der Wirtschaftseinheit von 80 Wohnungen zahlreiche polnische Familien und mehrere Spätaussiedler wohnen würden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Genehmigung zur Anbringung einer Satellitenschüssel an einem von der Beklagten zu bestimmenden Ort verlangen.
Nach dem Rechtsentscheid des OLG Frankfurt vom 22.7.1992 (NJW 1992, 2490) kann ein deutscher Mieter von Wohnraum grundsätzlich dann vom Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Satellitenschüssel verlangen, wenn das Haus weder an eine Gemeinschaftsparabolantenne angeschlossen ist noch einen Breitbandkabelanschluß hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da die Wohnung mit einem Breitbandkabelanschluß ausgestattet ist. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 1252) auch bestätigt worden. Auch nach dieser Entscheidung hat der Mieter dann keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn das Haus über eine gemeinschaftliche Satellitenempfangsanlage oder einen Kabelfernsehanschluß verfügt. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, gewährleistet Artikel 5 GG die Informationsfreiheit nicht vorbehaltslos, so daß in diesen Fällen das Interesse des Vermieters am Erscheinungsbild des Hauses grundsätzlich vorrangig ist (bestätigt auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in WuM 1993, 231).
Soweit das OLG Karlsruhe in seinem Rechtsentscheid vom 24.8.1983 (NJW 1993, 2815) entschieden hat, daß ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, in der Regel vom Vermieter verlangen kann, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, wenn die Anbringung nicht mit einem Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt und der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm eine entsprechende Kaution zur Verfügung stellt, sind die Grundsätze dieses Rechtsentscheides im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht nicht einschlägig.
Die Klägerin ist keine Ausländerin. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat sich entschlossen, in der Bundesrepublik zu leben. Sie hat sich zu ihrer Nationalität durch Einwanderung in die Bundesrepublik bekannt. Sie ist Deutsche mit allen daraus resultierenden Pflichten, aber auch Rechten. Es würde dem generellen Selbstverständnis von Spätaussiedlern widersprechen, sie als Ausländerin in der Bundesrepublik einzuordnen und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für Ausländer auf sie anzuwenden.
Ferner kann die Klägerin aufgrund des vorhandenen Breitbandkabelanschlusses einen polnischen Sender empfangen. Deshalb ist auch die zweite Voraussetzung des Rechtsentscheids des OLG Karlsruhe vom 24.8.1993 nicht gegeben. Im übrigen hat die Klägerin trotz entsprechender Auflage durch das erkennende Gericht auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, welche zusätzlichen Sender sie durch Ausrichtung der Parabolantenne auf welchen Satelliten überhaupt empfangen will.
Es ist auch nicht verfassungsrechtlich zu bean...