Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 22.07.1993) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des AG Dortmund vom 22.07.1993 - 122 C 6541/93 - wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.02.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Insofern wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und Beklagter je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Mitmieter, Schmerzensgeld wegen ruhestörenden Lärms. Er hat am 22.07.1993 ein Versäumnisurteil erwirkt, wonach der Beklagte 2.000,00 DN nebst 4 % Zinsen zu zahlen hat.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des AG Dortmund vom 22.07.1993 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Parteien sind angehört worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben Der die Frage der Lärmbelästigung.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschriften vom 30.08. und 06.09.1993.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.
Der Einspruch ist auch zum Teil begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger insgesamt 1.000,00 DM zu zahlen, §§ 823, 847 BGB.
Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, daß der Beklagte ruhestörenden Lärm verursacht. Insoweit stellt der Beklagte sein Fernsehgerät beim Empfang des Musiksenders so ein, daß seine Mitmieter in ihrem Ruhebedürfnis erheblich gestört werden. Das folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Ramazan und Kamila S., P., Franz und Helena B..
Zur Überzeugung des Gerichts steht ferner aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Sevket S. fest, daß der Lärm aus der im 6. Geschoß gelegenen Mietwohnung des Beklagten in die im 5. Gesdoß gelegene Wohnung des Klägers dringt. Der letztere Zeuge hat im einzelnen angegeben, daß er widerholt in der Wohnung des Klägers die ruhestörenden Beeinträchtigungen wahrgenommen hat. Diese ziehen sich bereits über einen längeren Zeitraum hin. Sie erfolgen nicht nur tagsüber, sondern auch des Nachts.
Wie der Kläger durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen hat, hat sich durch die Beeinträchtigungen sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert. Angesichts dessen ist der Beklagte verpflichtet, gem. den §§ 823, 847 BGB Schmerzensgeld zu zahlen. Bei dessen Bemessung war neben der langen Dauer der Störungen allerdings auch zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht über den besten Gesundheitszustand verfügt. Mithin konnte ein Schmerzensgeld nur in dem zuerkannten Umfang zugesprochen werden.
Nach alledem war, wie erkannt, zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 288 BGB, 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018285 |
NJW-RR 1994, 910 (Volltext mit red. LS) |