Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.3.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 598,75 nebst Zinsen verurteilt wurden.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, in Höhe von 400,84 als zur Zeit nicht fällig.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagten vorab allein zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird in Höhe von 400,84 EUR wegen der Ordnungsgemäßheit der Heizkostenabrechnung und der Möglichkeit der Nachbesserung zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagten waren bis 30.6.2003 Mieter der Beklagten. Die Klägerin verlangt im jetzt noch anhängigen Verfahren die Bezahlung einer Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2001 vom 17.12.2002. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:
6. Aufteilung der Gesamtkosten
Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der Heizkostenabrechnungen die Begleichung der Klageforderung verlangen zu können. Sie behauptet, dass es sich bei Abrechnung um keine Contracting Abrechnung handelt. Bei der Ablesung sei es zu einem Fehler gekommen, der sich nicht ausgewirkt habe. Die Wohnung sei mit elektronischen Heizkostenverteilern ausgestattet, die stichtagsprogrammiert sein. Der einprogrammierte Stichtag sei jeweils der 31.12. eines jeden Jahres. In der Ablesequittung vom 5.2.2001 seien deshalb die Werte zum 31.12.2000 dokumentiert. In der Ablesequittung vom 24.1.2002 seien dann die Ablesewerte vom 31.12.2001 notiert worden. Auf Grund eines Programmfehlers sei lediglich auf den Quittungen ein falsches Datum aufgedruckt. Die Beklagten hätten tatsächlich 2582 Einheiten verbrauchten und im folgenden Jahr nur 1331 Einheiten. Die Klägerin erläutert Ihre Abrechnung mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004.
Die Klägerin verlangt noch die Zahlung von Rücklast- und Mahngebühren.
Die Klägerin hatte zunächst beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu Zahlung von 1011,09 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.
Das erkennende Gericht hat die Beklagten durch Versäumnisurteil insofern zu Zahlung verurteilt.
Hiergegen haben die Beklagten in Höhe von 412,34 EUR Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil auch insoweit aufrechtzuhalten.
Die Beklagten beantragen,
wie erkannt.
Sie sind der Auffassung, dass die Abrechnung der Klägerin nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspricht.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Heizkostennachzahlung aus der Abrechnung für 2001 zur Zeit nicht fällig, da die Klägerin den Beklagten keine wirksame Heizkostenabrechnung erteilt hat, im übrigen ist die Klage unbegründet.
Rücklastgebühren und Mahngebühren stehen der Klägerin nicht zu, da die Beklagten unbestritten die Einzugsermächtigung widerrufen hatten.
Die Frage, ob die Heizkostenabrechnungen der Klägerin seit dem Abrechnungszeitraum 2001 formell ordnungsgemäß sind, ist beim Amtsgericht Dortmund bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren gewesen. Mehrere Abteilungen (z.B. 107 C 8704/03 (= NZM 2004, 220); 131 C 7540/03; 116 C 6580/03; 123 C 11334/03; 127 C 12040/03; 113 C 14095/03; 128 C 12051/03; 120 C 11995/03) haben die Auffassung vertreten, dass dies nicht der Fall ist, zum Teil wurden auch keine formellen Mängel festgestellt (133 C 13335/03; 134 C 2091/03; 112 C 6990/03). Das erkennende Gericht hat sich im der Klägerin bekannten Verfahren 125 C 11567/03 und 125 C 14169/03 der ersten Auffassung angeschlossen. Das Gericht hatte ausdrücklich die Berufung zugelassen, die aber wohl nicht eingelegt worden ist.
Das erkennende Gericht verbleibt nach sorgfältiger Prüfung der vorgebrachten Argumente weiterhin bei seiner Auffassung, dass die gewählte Abrechnung der Klägerin seit dem Abrechnungszeitraum 2001 keine ordnungsgemäße Abrechnung darstellt. Auch das vorgelegte Urteil des LG Bochum im Verfahren 5 S 52/04 vermag daran nichts zu ändern. Im dortigen Verfahren ging es um eine Contracting Abrechnung, was vorliegend nach Vortrag der Klägerin gerade nicht der Fall sein soll, obwohl hier schon die erste Ungereimtheit der Abrechnung der Klägerin anfängt. In der Abrechnung steht auf der ersten Seite „Energieart: Wärme”. In der Abrechnung für das Jahr 2002 steht an der gleichen Stelle „Gas”. Wenn es sich wirklich um Abrechnung gem. § 7 Abs. 2 und nicht § 7 Abs. 3 HeizkostenVO handelt, dann ist die Energieart „Wärme” hier falsch. Die Menge ist übrigens fast gleich in MWH, obwohl die Klägerin den enormen Unterschied an Einheiten in der Abrechnung für die Beklagten mit dem kälteren Winter versucht zu erklären.
Ausgangspunkt für die Frage, ob die Abrechnung ordnungsgemäß ist, ist die Überlegung, dass eine Betriebskostenabrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muss (st. Rspr. seit BGH NJW 1982, 573, 574) Eine Abrechnung muss den Mieter in die Lage versetzen, den Anspru...