Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht die Klagehauptforderung nicht gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagten befanden sich nicht in Zahlungsverzug, als der Kläger seine Prozeßbevollmächtigten beauftragte. Zum einen ist zu beachten, daß der vom Kläger geltend gemachte gemäß § 6 Abs. I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auf ihn übergegangene Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erst nach Ablauf eines den Beklagten zuzubilligenden angemessenen Prüfungszeitraums fällig wurde (vgl. Riedl VersR 1994, 151 [152] m.w.N.; Schmalzl VersR 1994, 1314 m.w.N.). Zum zweiten ist zu berücksichtigen, daß der Honoraranspruch der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Kläger bereits mit der ersten Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten entstanden, wenn auch noch nicht gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 1, Rnr. 18 und § 16, Rnr. 1). Der Kläger hat nicht den gemäß § 6 Abs. I EVZG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zunächst selbst geltend gemacht, sondern sofort seine Prozeßbevollmächtigten beauftragt, den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind dann tätig geworden, bevor die Beklagten in Zahlungsverzug geraten konnten. Der in Rede stehende Anwaltskostenschaden ist demnach entstanden, bevor sich die Beklagten in Zahlungsverzug befanden, und damit nicht adäquat kausal durch einen Verzug der Beklagten verursacht worden.
Dem Kläger steht die Klagehauptforderung gegen die Beklagten auch nicht gemäß §§ 7 Abs. I, 18 Abs. I Satz 1 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB zu.
Zwar kann ein Unfallgeschädigter vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach heute herrschender Auffassung grundsätzlich auch verlangen, daß die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzt werden, den er mit der Schadensregulierung beauftragt hat, wenn es sich nicht um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt und es ihm deshalb zuzumuten ist, den Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend zu machen (BGH NJW 1995, 446 [447] m.w.N.; Palandt/Heinrichs, 56. Auflage, § 249 BGB, Rnr. 21 m.w.N.).
Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für den unmittelbar Geschädigten. Nach heute herrschender Auffassung im Rechtsprechung und Literatur steht einem Arbeitgeber, der seinem Unfallverletzten Arbeitnehmer den Lohn fortzahlt und der einen Rechtsanwalt beauftragt, um den gemäß § 6 Abs. I EVZG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers durchzusetzen, ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach den eingangs genannten Anspruchsgrundlagen nicht zu (LG Arnsberg ZfS 1990, 224; LG Hanau VersR 1978, 381; LG Koblenz VersR 1977, 1060; AG Wiesbaden VersR 1994, 948; AG Köln VersR 1980, 588; AG Bretten VersR 1975, 867; AG Berlin-Charlottenburg VersR 1975, 528; AG München VersR 1974, 1012; AG Saarlouis VersR 1974, 72; Palandt-Heinrichs § 249 BGB, Rnr. 21 a.E.; Jahnke NZV 1996, 169 [176]; Schmalzl VersR 1994, 1314; Nettesheim DAR 1989, 116; Engelke VersR 1982, 762; Klimke VersR 1969, 487 [488]; Kempa VersR 1968, 1021; vgl. auch BGB VersR 1961, 1141 [1142] zu § 1542 RVO a.F.; LG Mosbach VersR 1983, 571 f zur Abtretung; Riedl VersR 1994, 151 [152] zur Abtretung,
anderer Ansicht AG Überlingen VersR 1989, 301 f; AG Köln VersR 1982, 762; AG Geilenkirchen VersR 1979, 482; AG Hameln VersR 1978, 1031 [LS]; AG Berlin-Charlottenburg VersR 1976, 599 f; AG Hermeskeil VersR 1974, 986; vgl. auch zur Abtretung: AG Nürnberg ZfS 1987, 209 und 1986, 16; AG Köln ZfS 1984, 235; AG Würzburg ZfS 1984, 235; Himmelreich/Klimke/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rnr. 2025 f, wobei Riedl (a.a.O. S. 152 r.Sp.)) sogar anmerkt, daß die Ansicht dem Zessionar gemäß § 249 BGB ein Ersatz von dessen Anwaltskosten zuzusprechen, von der überwiegenden Rechtsprechung vertreten werde.
Nach Abwägen aller relevanten Gesichtspunkte gelangt der erkennende Richter zum Ergebnis, daß der herrschenden Ansicht zu folgen ist.
Zwar ist zu bedenken, daß die herrschende Ansicht wenig gerecht erscheint. Grundsätzlich sind der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB verpflichtet, Anwaltskosten zu ersetzen, wenn es sich nicht um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt, was im Fall des § 6 Abs. I EVZG in der Regel nicht bejaht werden kann. Die Anwaltskosten des Arbeitgebers sind adäquat kausal und auch zurechenbar durch den Unfall verursacht worden. Von einem Arbeitgeber, der ein ganz kleines Unternehmen betreibt und sich in der Materie nicht auskennt und auch nicht auskennen muß, kann nicht erwartet werden, daß er zunächst selbst den gemäß § 6 Abs. I EVZG auf ihn übergegangenen Schadensersatzsanspruch gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung geltend macht und einen Rechtsanwalt erst beauftragt, wenn sich der Schädiger bzw. dessen H...