Tenor
1.
Es wird festgestellt,
dass die Klägerin an ihre auf Abschluss eines Vertrages über die Mobilfunkgeräte
a)
Samsung XXX
Serien-Nr.: XXX
b)
LG XXX
Serien-Nr.: XXX
c)
den Telekommunikationsdienstleistungsvertrag XXX
d)
den weiteren Vertrag wie vor XXX
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar bei einer Abwendungsbefugnis in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge.
4.
Die Berufung wird zur Rechtsfortbildung zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb zum Barverkauf Nr. 40322264 bei der Beklagten zwei Mobilfunkgeräte, wie Buchstabe a) und b) des Tenors zum Preis von je 1,00 EUR unter gleichzeitigem Abschluss von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen wie zu Buchstabe c) und d) des Tenors, weshalb auf die Rechnung der Klägerin vom gleichen Tage zu Nr. 40322264 verwiesen wird und nahm die Handys mit, um sich in den folgenden Stunden anders zu entscheiden und am nächsten Tag zur Ladenöffnung wiederum die Lokalität der Beklagten aufzusuchen und erklärte dort, dass sie von den abgeschlossenen Verträgen zurücktreten wolle. Die Beklagte ließ darauf verweisen, dass man in ihrem Hause mit den Verträgen nichts zu tun habe und sie sich von daher an den Betreiber/Provider wenden solle. Auch dieses tat die Klägerin mit Erklärung vom 12.11.2009 gegenüber der debitel AG.
Zeitgleich ließ sie der debitel die gekauften Mobilfunkgeräte zugehen, welche sie sodann Mitte März 2010 wieder an die Klägerin zurückschickte.
Unter dem 17.03.2010 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten wie auch mobilcom den Widerruf.
Die Parteien streiten vorliegend um die Frage, ob es sich um ein Rechtsverhältnis handelt, welches gem. §§ 499, 355, 358 BGB zu beurteilen ist, weshalb sich der Klägervertreter die Darstellungen von Limbach in ZGS 2009, 206 ff. zu eigen macht mit dem Antrag,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verneint die Passivlegitimation, da sie nicht Partner der Mobilfunkverträge sei. Ein Widerruf der abgeschlossenen Mobilfunkverträge sei nicht möglich, da es sich nicht um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 499 Abs. 1 handele. Dieser Vertrag ermögliche es nicht der Klägerin, das Entgelt für den Erwerb von Sachen leichter oder früher aufzubringen. Eine Finanzierungsfunktion sei nicht Bestandteil jener Vertragstype. Weiter fehle es an der Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe, da weder Zinsen berechnet werden noch anderweitige Kosten für diese Verträge über die Verbindungspreise hinaus anfielen.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die am Geschäftssitz der Beklagten zulässig erhobene Feststellungsklage, § 256 BGB, ist sachlich begründet, §§ 499 Abs. 1, 506 n.F., 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 BGB.
Das Gericht ist mit Limbach, ZGS 2009, Seite 207, vorliegend Blatt 16 ff. der Akten, der Auffassung, dass eine Finanzierungshilfe definiert ist als zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an den Verbraucher in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke. Die Klägerin musste nämlich den regulären Kaufpreis für das Handy nicht bezahlen, sodass das Gericht als unstreitig davon ausgeht, dass zum Preise von 1,00 EUR regulär kein Handy erworben werden kann. Dagegen spricht bereits das eigene werbliche Verhalten der Beklagten, weshalb auf die Anlage zum Protokoll verwiesen wird, wonach sich frei verfügbare Handys zu einem Kaufpreis von mindestens 49,00 EUR darstellen.
Von daher konnte die Klägerin die zunächst unangetastet gebliebene Kaufkraft, die sie sonst hätte aufwenden müssen, anderweitige einsetzen. Ähnlich verläuft die weitere Konstruktion der Beklagten, welche ein Handy teurer Art bei gleichzeitigem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für 25,00 EUR monatlich mit einer Gutschein-Card von 300,00 EUR und bei 35,00 EUR monatlich sogar mit einem Gutschein über 400,00 EUR honoriert. Von daher kann es keinem Zweifel unterliegen, dass in wirtschaftlicher Hinsicht die in der Laufzeit des Mobilfunkvertrages vorgesehenen Nutzungsgebühren den entsprechenden, sicherlich auch dem Gericht nicht mitgeteilten Kaufpreisanteil decken, um die Vorfinanzierung des Endgerätes wieder auszugleichen. Von daher wird dem Kunden zunächst gewährte Kaufkraft nachträglich wieder entzogen.
Gem. § 499 Abs. 1 BGB ist eine Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe auch deshalb gegeben, weil der Provider die Kosten seines vorzeitigen Kapitalabflusses durch Finanzierung des Restkaufpreises regelmäßig in seiner Gebührenkalkulation berücksichtigt. Die Verbrauchereigenschaft der Klägerin ist unstreitig wie auch das Übersteigen der Bagatellgrenze von 200,00 EUR nach Maßgabe der einvernehmlichen Wertfestsetzung von je 300,00 EUR je Vertrag. Von daher konnte die Klägerin gem. § 495 Abs. 1 BGB ihre Erkläru...