Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 388,62 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus der Rechtsanwalts- Gebührenrechnung der Rechtsanwaltskanzlei T., N,XXXXX N2, vom 26.10.2010. (Rechnungsnummer: XXXXXXXXX), i.H.v. 40,95 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7StVG, 115 VVG, 398 BGB Zahlung von 388,62 € verlangen.
Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers besteht aufgrund der Abtretungserklärung vom 22.6.2000 wie nicht.
Zum einen ist die Abtretungserklärung insbesondere nicht wegen § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß Gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor. Die Absprache der Zedentin mit dem Zessionar entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der außer Zweifel stehen muss, dass der Geschädigte selbst für die Regulierung und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche tätig werden muss. Genau dies ist aber in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführt. Dort heißt es, dass der Auftraggeber die Zahlung selbst zu erbringen und sich selbst oder durch einen zu beauftragenden Rechtsanwalt um die Schadensregulierung zu kümmern hat, wenn der Versicherer binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber bzw. Geschädigte das Gutachten oder eine Kopie hiervon erhalten hat, nicht oder nicht vollständig zahlt. Da der Sachverständige unstreitig keine Leistung erhalten hat, nimmt er ein vornehmlich eigenes Geschäft war, in die er nunmehr von der Sicherungsabtretung Gebrauch macht.
Zum anderen ist die Abtretung auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht auf die dort zitierte Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken an. Die Abtretungserklärung erfasst ausdrücklich die aus dem Unfallgeschehen dem Geschädigten erwachsenen Ansprüche auch auf Zahlung von Sachverständigenkosten. Durch diese Bezeichnung ist die Abtretungserklärung inhaltlich ausreichend bestimmt.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel.
Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist aber nicht maßgeblich, was die Zedentin mit dem Zessionar für eine Höhe der Rechnung vereinbart hat, vielmehr ist maßgeblich, was als ortsüblich anzusehen ist. Bei einem Schaden kann als erforderlicher Schadensaufwand nur Ersatz derjenigen Kosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Es können daher nur diejenigen Kosten als ersatzfähiger Schadensbetrag in Ansatz gebracht werden, die üblicherweise anfallen. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Kläger mit der Geschädigten eventuell einen überhöhten Tarif vereinbart hat, vielmehr kommt es darauf an, ob sich der vereinbarte Betrag in den Grenzen des üblichen hält. Nur in diesem Rahmen besteht eine Erstattungspflicht.
Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Kfz-Sachverständigen Honorar dann nicht zu beanstanden ist, vielmehr die Höhe als ortsüblich und angemessen anzusehen ist, wenn sie sich in den Grenzen derjenigen Honorare bewegt, die ausweislich der BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2005/2006 bzw. der aktuellen Honorarbefragung für das Jahr 2008/2009 grundsätzlich in Ansatz zu bringen sind.
Das Gericht hält die Werke der BVSK-Honorarbefragung für eine taugliche Geschäftsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Halten sich die geltend gemachten Werte innerhalb der aus dieser Befragung folgenden Spannen, bedarf es einer weiteren Beweisaufnahme über die Ortsüblichkeit bzw. Angemessenheit der Gebühren nicht. Weichen die in Ansatz gebrachten Werte von diesen Werten ab, so ist alleine derjenige Betrag noch als gerechtfertigt anzusehen, der sich im Rahmen der Werke der BVSK-Honorarbefragung bewegt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gericht nicht gehalten, die Bemessung der Höhe des Honorars anhand einer anderen Bewertungsgrundlage, insbesondere nicht anhand der Bewertungsgrundlage des Gesprächsergebnisses mit dem BVSK, zu bemessen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die...