Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 20.02.2003 wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Dresden vom 26.04.2000 in Höhe eines Betrages von 790,89 DM (404,38 EUR) aufgehoben. Die Landesjustizkasse (KSB 625000834203) wird angewiesen, der Antragstellerin und Erinnerungsführerin den zu Unrecht vereinnahmten Betrag von 404,38 EUR zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2000 beantragte die Antragstellerin und Erinnerungsführerin (im Folgenden Antragstellerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 01.03.2000 erklärte sie das Verfahren für in der Hauptsache erledigt, weil der Schuldner den Beitragsrückstand ausgeglichen habe. Mit Beschluss vom 06.04.2000 erlegte das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens dem Schuldner auf, nachdem dieser der Erledigungserklärung nicht widersprochen hatte. Der Rechtspfleger setzte die Kosten des Verfahrens einschließlich einer Entschädigung für den zuvor beauftragten Massegutachter in Höhe von 451,01 DM und in Höhe der Veröffentlichungskosten in Höhe von 339,88 DM für die ebenfalls angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung gegen die Antragstellerin an, da der Schuldner bereits zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Die Antragstellerin glich die angesetzten Kosten in voller Höhe aus. Unter dem 20.02.2003 legte sie Erinnerung ein mit der Begründung, die zu den Auslagen gehörende Sachverständigenentschädigung und die Veröffentlichungskosten könnten nicht gegen sie als Zweitschuldnerin festgesetzt werden, weil nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG der Antragsteller als Zweitschuldner für Auslagen nur hafte, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen worden sei.
Die Staatskasse hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat Zurückweisung der Erinnerung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erledigungserklärung kostenrechtlich der Antragsrücknahme gleichgestellt sei. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Staatskasse hat die Rechtspflegerin der Erinnerung mit Beschluss vom 08.04.2003 nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 5 GKG statthafte, insbesondere nicht fristgebundene Erinnerung ist auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht wurden die an den Massegutachter ausgekehrte Entschädigung und die Veröffentlichungskosten gegen die Antragstellerin ausgesetzt.
Das Gesetzt unterscheidet in § 1 Abs. 1 GKG die Kosten in Gebühren und Auslagen. Gebühren sind Entgelte für die Inanspruchnahme des Gerichts, während Auslagen Beträge sind, die die Justizkasse anlässlich des Verfahrens an Dritte zu zahlen hat. Bei der Entschädigung des Massegutachters und bei den Veröffentlichungskosten handelt es sich um solche Auslagen, da die Justizkasse nach Erteilung des gerichtlichen Gutachterauftrags zur Zahlung der Entschädigung an den Sachverständigen nach § 3 ZSEG und nach Schaltung des Inserats zur Zahlung der Vergütung an den Verlag verpflichtet ist.
Gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ist der Antragsteller auch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen, wenn der Insolvenzantrag zurückgenommen oder abgewiesen wird. Die Rücknahme eines Antrags steht entgegen der Auffassung der Staatskasse einer (übereinstimmenden) Erledigungserklärung nicht gleich. Das Gesetz unterscheidet streng zwischen der Antragsrücknahme mit der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Antragstellers nach Antragsrücknahme gem. §§ 4 InsO, 2 69 Abs. 3 Satz 2 ZPO einerseits und der Erledigungserklärung andererseits, die eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensstandes nach §§ 4 InsO, 91 a ZPO erfordert. Beide Regelungen sind lediglich insoweit angenähert, als nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten, hier dem Schuldner, die Kosten nach sofortiger Antragsrücknahme auferlegt werden können, wenn der Anlass zur Einreichung des Antrags vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.
Eine entsprechende Anwendung von § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG auf Fälle der Erledigungserklärung kommt nicht in Betracht (vgl. LG Frankenthal, ZInsO 2002, 497=NJW-RR 2002, 1055). Denn der Gesetzgeber hat die Regelung, dass der Antragsteller in Insolvenzverfahren Auslagen nur zu tragen hat, wenn er den Antrag zurücknimmt oder der Antrag abgewiesen wird, bewusst abweichend von § 4 9 GKG getroffen, der bestimmt, dass der Antragsteller in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Schuldner der Kosten (Gebühren und Auslagen) ohne Rücksicht darauf ist, wie der Prozess beendet wird. Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass das Insolvenzverfahren eine gewisse Ordnungsfunktion hat, die im öffentlichen Interesse liegt. So sollen nach § 1 InsO die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners in einem geordneten Verfahren gleichmäßig befriedigt und die Privilegierung einzelner Gläubiger vermieden werden. Nur so ist es auch zu erklären, dass das Insolvenzgericht den Sachverhalt nach § 5 InsO von Amts wegen aufzuklären hat, während der Zivilprozess vom Beibringungsgrundsatz beherrscht wird.
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