Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 696,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 02.01.2003 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Ersatz ihrer Umzugskosten geltend.
Die Klägerin war Mieterin der Wohnung in der …-Straße in … Obergeschoss Mitte. Ursprünglich war die … die Vermieterin und die Klägerin Mieterin zusammen mit Herrn … Herr … schied mit Wirkung zum 01.06.2000 aus dem Mietverhältnis aus.
Das Objekt, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, wurde am 29.05.2000 an die Beklagte zu 1) verkauft. Die Beklagte zu 1) verkaufte das Objekt am 29.05.2000 an die Beklagte zu 2), die GbR … weiter. Die Beklagten vereinbarten einen Besitz/Nutzen-/Lastenübergang zum 01.07.2000.
Die Hausverwaltung der Beklagten zu 2) informierte die Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2001 über die Planung, dass gesamte Objekt ab Mitte des Jahres umfassend zu modernisieren und instand zu setzen.
Die Klägerin bot den Auszug aus ihrer Wohnung zum 31.07.2001 gegen Übernahme der Umzugskosten an. Die Hausverwaltung lehnte dieses mit Schreiben vom 02.07.2001 ab.
Am 11.10.2001 führte die Klägerin mit … von der …, der Hausverwaltung der Beklagten zu 2), anläßlich der bevorstehenden komplexen Modernisierung/Sanierung ein umfassendes Informationsgespräch.
Die Klägerin kündigte das bestehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 18.11.2001 zum 28.02.2002.
Die Hausverwaltung der Beklagten zu 2) bestätigte mit Schreiben vom 28.11.2001 den Eingang des Kündigungsschreibens und die Beendigung des Mietverhältnisses zum 28.02.2002.
Mit Schreiben vom 30.11.2001 wurde die Klägerin gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB neu/§ 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB alt über die Modernisierungsmaßnahme unterrichtet. In dieser Anzeige von Modernisierungsmaßnahmen vom 30.11.2001 wurde unter anderem ausgeführt, dass die Maßnahmen in jeder Wohnung ca. 6 Wochen dauern. Beginn der Modernisierungsmaßnahme sollte der 01.02.2002 sein.
Die Klägerin zog am 13.02.2002 aus der streitgegenständlichen Wohnung aus.
Die Umzugskosten betrugen 696,00 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 554 Abs. 4 BGB habe, da ein unmittelbarer Zusammenhang des Auszugs mit der Sanierung bestehe. Die Umzugskosten seien unstreitig Aufwendungen im Sinne des § 541 b Abs. 1 Satz 1 BGB alt/§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB neu.
Der Auszug aus der Wohnung sei eine angemessene Maßnahme. Dieses ergebe sich schon aus dem in der Modernisierungsankündigung beschriebenen Umfang der in Aussicht genommenen Modernisierungsarbeiten von ca. 6 Wochen.
Darüberhinaus sei der Klägerin der Ersatz der Umzugskosten bei einem Gespräch am 11.10.2001 in den Räumen der … zugesichert worden. Herr habe die Zahlung einer Umzugskostenpauschale in Höhe von ca. 1.500,00 DM unabhängig davon zugesichert, ob es zu einer Neuanmietung in einem von der … verwalteten Objekt kommen werde oder nicht.
Die von der Klägerin geltend gemachten Umzugskosten seien bei einem Umzugsvolumen von 35 m auch angemessen. Der Preis in Höhe von 696,00 EUR sei weder unangemessen noch überhaupt ungewöhnlich hoch.
Die Klägerin hat zunächst Klage gegen die Beklagte zu 1), die … erhoben. Nachdem diese mit Schriftsatz vom 14.10.2002 mitteilte, dass die das Objekt am 29.05.2000 an die Beklagte zu 2),
verkauft hat, erfolgte ein Parteiwechsel mit Zustimmung der Beklagten zu 1).
Die Klägerin beantragt
I. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 696,00 EUR nebst Verzugzinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
III. Das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Beklagte zu 2) beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass die Klage unschlüssig sei, da keine Darlegungen und Beweisangebote dafür erfolgten, dass der Auszug erforderlich gewesen sei. Eine Kündigung und ein Auszug seien niemals angemessene Aufwendungen, da der Klägerin eine Ersatzwohnung für die Zeit der Modernisierung angeboten worden sei.
Nachdem die Kündigung bereits vor der Modernisierungsankündigung erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt noch keine Verpflichtung zur Duldung bestanden habe, bestehe auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Die Auszugskosten wären auch dann angefallen, wenn keine Modernisierung durchgeführt wurden wäre.
Ein endgültiger Auszug könne keine Aufwendung sein, die die Klägerin aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen hätte machen müssen.
Darüberhinaus sei der Anspruch gemäß § 558 Absatz 1 a.F. BGB bereits im August 2001 verjährt.
Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokol...