Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Den Klägern steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 236,10 EUR nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit § 125 VVG zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Den Klägern steht kein weiterer Anspruch auf Erbringung von Versicherungsleistungen aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages zu. Die Beklagte hat durch die vorprozessuale Zahlung von 147,56 EUR an die Kläger ihre Versicherungsleistungen in vollem Umfang erbracht. Weitere Zahlungen schuldet sie nicht. Denn Grundlage für die zutreffende Berechnung von Rechtsanwaltskosten in dieser Angelegenheit - Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung - ist der aufgrund des in der Abrechnung geforderten Nachzahlungsbetrages in Höhe von insgesamt 810,39 EUR auszuweisende Gegenstandswert. Dieser beläuft sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf 2.694,39 EUR. Denn auch wenn es darum ging, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sämtliche Betriebskostenpositionen, die insgesamt 2.694,39 EUR ausmachten, überprüfte, war dieser Gesamtbetrag für die Bemessung des Gegenstandswertes nicht relevant, sondern stellte lediglich einen Rechnungsposten dar. Eigentlicher Streitgegenstand blieb die Abwehr der Nachzahlungspflicht der Kläger unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen. Darauf richtete sich bei verständiger Würdigung der Gegenstand des zwischen den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen anwaltlichen Vertrages. Die von der Beklagten erbrachte Leistung ergibt sich aufgrund des zutreffenden Gegenstandswertes. Ein darüber hinausgehender Betrag steht den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ausführen, dass eine derartige Festsetzung des Gegenstandswertes in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Arbeit des Prozessbevollmächtigten stehe, mag dies sein. Es ist jedoch auch nicht die Regel, dass die Höhe des anwaltlichen Honorars in einer Art arithmetischem Verhältnis zum Aufwand der Bearbeitung dieser Angelegenheit stünde. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffenderweise darauf hin, dass der Streitwert eines Rechtsstreits, in dem die Kläger von ihrer Vermieterin auf Zahlung des sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch genommen würden, sich auch nach dem Nachforderungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung ergeben würde. Auch dann hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Falle der Rechtsverteidigung sämtliche Betriebskostenpositionen auf ihre Berechtigung hin überprüfen müssen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage
in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung bestand kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018304 |
JurBüro 2009, 256 |
ZMR 2009, 762 |
ZMR 2009, 762-763 |
AGS 2009, 239 |
AGS 2009, 239-240 |
Info M 2009, 88 |
NJW-Spezial 2009, 188 |
NJW-Spezial 2009, 188-189 (Kurzinformation) |