Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erstellte für eine Ebay-Auktion insgesamt 13 Fotografien, welche den zu veräußernden Schal der Marke M zeigten; die streitgegenständlichen Lichtbilder können der Anlage K 6 (Bl. 124 ff. d. A.) entnommen werden. Der Zeuge J illustrierte hiermit mit Einverständnis der Klägerin sein Angebot (Anlage K 1, Bl. 52 ff. d. A.). Erwerber des Schals war die Beklagte.
In der Folgezeit veräußerte diese den Schal wiederum über Ebay. Für ihr Angebot (Anlage K 2, Bl. 68 ff. d. A.) verwendete sie die 13 von der Klägerin gefertigten Fotos, ohne deren Erlaubnis einzuholen oder sie als Urheberin der Bilder anzugeben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2010 (Anlage K 3, Bl. 81 ff. d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Während die Beklagte die gewünschte Erklärung abgab, erklärte sie sich nur zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 750,- € und Abmahnkosten in Höhe von 839,80 € bereit. Diese Beträge wurden in der Folgezeit auch überwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angemessene Schadenshöhe nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie betrage 100,- € pro Lichtbild, insgesamt also 1.300,- €. Hinzu komme eine Verdoppelung wegen der unterlassenen Urheberbezeichnung. Hierzu behauptet sie, sie versehe ihre Fotografien grundsätzlich mit einer Urhebernennung, um auf ihre Arbeiten hinzuweisen. Die Abmahnkosten seien nach einen Gegenstandswert von 26.000,- € zu bestimmen.
Sie beantragt daher,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.850,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 356,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Ansprüche der Klägerin seien durch ihre Teilzahlungen vollständig untergegangen. Als Schadensersatz sei ein Betrag von 50,- € pro Bild angemessen. Eine Verdoppelung wegen unterlassener Urhebernennung scheide aus, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Für die Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 1.500,- € pro Bild, insgesamt also 19.500,- € zuzüglich 750,- € Schadensersatzanspruch, angemessen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 1.850,- €. Ihr ursprünglicher Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 72, 19a UrhG ist durch die Teilzahlung in Höhe von 750,- € vollständig untergegangen.
a)
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten steht dabei zwischen den Parteien außer Streit. Insbesondere kann wegen des Verweises in § 72 UrhG dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Lichtbilder überhaupt die in § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe aufweisen, um als Lichtbildwerk angesehen zu werden.
b)
Der Höhe nach hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen den Betrag von 750,- € übersteigenden Schadensersatzanspruch.
aa)
Ihr steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999, 194). Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH GRUR 1987, 37, 39).
Die Honorarempfehlungen der MFM können jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der unerlaubten Verwendung von Lichtbildern angewandt werden.
So ist deren Einleitung zu entnehmen, dass Grundlage der angegebenen Preise neben Befragungen von Bildagenturen auch entsprechende Angaben von Fotografen und Bildjournalisten mehrerer Berufsverbände sind. Die von dieser Berufsgruppe erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die...