Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 307,15 EUR nicht zu.
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist nicht streitig.
Der Kläger rechnet seinen Schaden fiktiv ab nach einem ihm vorliegenden Sachverständigengutachten. Nach dem Gutachten betragen die Reparaturkosten netto 3.031,62 EUR.
Unter dem 26.08.2010 rechnete die Beklagte zu 2) den Schaden ab. Sie legte ein konkretes Reparaturangebot zweier Referenzwerkstätten vor, wonach die Schadenbedingten Mehraufwendungen netto 2.724,47 EUR betragen.
Die dortigen Reparaturkosten enthalten Abzüge bei den Lohnkosten (7,76 EUR), bei der Lackierung (39,22 EUR) und bei den Ersatzteilen (161,17 EUR, 15% UPE Aufschlag). Des Weiteren wurden 99,00 EUR fiktive Verbringungskosten nicht berücksichtigt.
Die Differenz: 307,15 EUR wird von dem Kläger geltend gemacht.
Soweit der Kläger fiktiv Schadensersatz geltend macht und hierbei 46,98 EUR mehr verlangt, als die Beklagten auf Grund ihres Referenzangebotes bereit sind zu zahlen, steht der Anspruch dem Kläger nicht zu. Der Geschädigte ist nämlich gehalten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nur denjenigen Schadensersatz verlangen, den ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch redlicherweise vornehmen würde. Dem Geschädigten obliegt es nämlich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht, alles zumutbare zu unterlassen, was den Schaden erhöht.
Zwar leistet der Geschädigte im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH NJW 2010, 606). Dennoch muss sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese in jeder Hinsicht gleichwertig zu der markengebundenen Reparaturmöglichkeit wäre.
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.
Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Diesen Anforderungen ist hier die Beklagte nachgekommen. Der Kläger ist den Darlegungen der Beklagten nicht entgegengetreten.
Bei der Betrachtung ist jedoch auch zu berücksichtigen, inwieweit die technisch gleichwertige Reparatur auch für das konkret zu reparierende Fahrzeug eine im Übrigen gleichwertige Reparaturmaßnahme darstellt, die für den Geschädigten zumutbar ist. Insbesondere ist bei neuen Fahrzeugen nämlich davon auszugehen, dass die Reparatur in einer "freien" Werkstatt im Allgemeinen nicht als zumutbar anzusehen ist. Dies gilt vor allem - so BGH NJW 2010, 606 - bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen müsse sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehe deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Im Vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagtenseite unbestritten vorgetragen, dass es um ein Fahrzeug handelt, welches bereits 9 Jahr...