Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des VW-Busses mit dem amtlichen Kennzeichen XX -XXF xxx. Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 € und eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 300,00 €. Mit der Behauptung, einen Steinschlagschaden an der Frontscheibe erlitten zu haben, verlangt der Kläger nun Freistellung von Werkstattkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, nachdem die Beklagte vorprozessual die klägerseits geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat.
Der Kläger behauptet, er habe am 15.9.2010 während einer Autobahnfahrt einen Steinschlag auf der Frontscheibe akustisch wahrgenommen. Einen Glasschaden habe er bei anschließender Untersuchung nicht feststellen können. Einige Wochen später im Frühherbst 2010 habe er im vorderen Fußraum Feuchtigkeit festgestellt. Trotz mehrerer Werkstattkontrollen habe die Ursache zunächst nicht ausfindig gemacht werden können. Im Dezember 2010 habe er von einer Werkstatt den Hinweis erhalten, Ursache könne auch eine defekte Frontscheibe sein. In der 51. Kalenderwoche habe er das Fahrzeug zur Firma U gebracht, wo tatsächlich eine undichte Frontscheibe mit angerostetem Scheibenrahmen in Folge Steinschlags festgestellt worden sei. Ein Mitarbeiter der Werkstatt, der Zeuge U1, habe sich deswegen am 20.12.2010 telefonisch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin F, in Verbindung gesetzt. Er habe der Zeugin F den Sachverhalt dahingehend geschildert, dass eine undichte Frontscheibe mit angerostetem Scheibenrahmen in Folge eines länger zurückliegenden Steinschlags den Wassereinbruch verursacht habe und der Schaden mehr als 2.000,00 € betrage. Die Zeugin F habe Deckungszusage und Reparaturfreigabe erteilt. Sie habe die Angelegenheit als zwei Schadensfälle behandelt wissen wollen, einmal der Glasschaden im Rahmen der Teilkaskoversicherung und der weitergehende Schaden im Rahmen der Vollkaskoversicherung. In einem Telefonat mit dem Kläger persönlich vom 22.12.2010 habe die Zeugin F Deckungszusage und Reparaturfreigabe bestätigt und sich bereit erklärt, den Schaden als einen Vorgang abzuwickeln. Für die Beseitigung des Steinschlagschadens samt Folgen sei ein Betrag von 2.328,54 € erforderlich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Forderungen der Firma U GmbH & Co KG in H aus der Rechnung Nr. xxxxxx vom 29.12.2010 in Höhe von 2.028,54 € freizustellen
sowie
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten C, U2, H1 und X aus E in Höhe von 272,87 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass kein versicherter Schadensfall vorliegt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U1 und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2012, Bl. 86 ff. d.A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine Leistung aus der Kaskoversicherung zu.
Einen derartigen Anspruch kann er zunächst nicht auf die von ihm behauptete telefonisch erteilte Deckungszusage stützen. Denn dass die Beklagte eine derartige verbindliche Deckungszusage im Sinn eines Schuldanerkenntnisses abgegeben hat, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Zwar hat der Zeuge U1 bekundet, für ihn sei nach dem Telefonat klar gewesen, dass die Werkstatt das Fahrzeug reparieren kann auf Kosten der Versicherung. Allerdings vermocht der Zeuge aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbarer Weise den genauen Inhalt des Telefonats nicht mehr wiederzugeben. Insbesondere vermochte er sich nicht daran zu erinnern, dass die Zeugin F ausdrücklich erklärt hat, die Beklagte werde die Kosten übernehmen. Mangels einer Erinnerung an eine derartig ausdrückliche Zusage aber stellt sich die Bekundung des Zeugen U1 bezüglich der Deckungsübernahme als seine subjektive Interpretation des Ergebnisses des Telefongesprächs dar. Soweit der Zeuge U1 sich noch an Details erinnern konnte - etwa, dass die Zeugin F ihm gesagt habe, er solle aus dem Schaden zwei Rechnungen machen - besagt das bezüglich der Frage einer Deckungszusage nichts. Denn hierbei handelt es sich nur um die Modalitäten wie ein Schaden einzureichen ist ohne dass dies etwas über die Übernahme der Kosten durch die Beklagte aussagt. Davon abgesehen widerspricht die Aussage des Zeugen U1 auch teilweise dem eigenen Vortrag des Klägers. Während der Kläger das streitgegenständliche Telefonat auf den 20.12.2010 datiert, hat der Zeuge bekundet, am 15.od...