Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

5,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme in Höhe von 42,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Klage ist nahezu vollumfänglich unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten lediglich einen Anspruch auf Erstattung restlicher Auslagen aus der ihm zustehenden Auslagenpauschale aus dem Verkehrsunfallereignis vom 04.07.2011 in E am M-platz 0 in Höhe von 5,00 EUR nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

1.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Höhe nach sind die Beklagten nicht verpflichtet, dem Kläger restliche 383,92, EUR Reparaturkosten zu erstatten.

Die Beklagten haben den im Gutachten der Sachverständigen K und Partner vom 07.07.2011 genannten Nettoreparaturschaden in Höhe von 1.674,98 EUR nicht in vollem Umfang zu erstatten.

Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen in Höhe von 383,92 € sind berechtigt.

Die Verweisung auf die Reparaturwerkstatt "B GmbH" in L ist vorliegend zulässig.

Dieser Autoreparaturwerkstatt fehlt es für den in E wohnenden Kläger nicht an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2003, 2086; BGH NJW 2010, 2118) erforderlichen ausreichenden Zugänglichkeit.

Der fiktiv abrechnende Kläger muss sich vorliegend darauf verweisen lassen, sein Fahrzeug in der ca. 26 km entfernten von der Beklagten genannten Reparaturwerkstatt reparieren zu lassen. Zwar ist die Verkehrslage an dem Wohnort des Klägers und der von der Beklagten genannten Autowerkstatt im morgendlichen Berufsverkehr und nachmittags, also jeweils bei Abgabe und Rücknahme des Fahrzeuges, schwierig und ermöglicht bei persönlicher Abgabe des Fahrzeuges erfahrungsgemäß nicht eine schnelle und reibungslose Abgabe und Abholung des Fahrzeuges. Der Kläger muss sich jedoch darauf verweisen lassen, einen kostenlosen Hol- und Bringservice in Anspruch zu nehmen. Dass ein solcher kostenloser Hol- und Bringservice besteht, ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen und damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehenden Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung. Die besonders bequeme Erledigung der Reparatur im Rahmen des kostenlosen Hol- und Bringservices steht der vom Kläger favorisierten persönlichen Abgabe des Fahrzeuges in einer sehr nahe gelegenen Werkstatt in E in nicht nach.

Es sind demgemäß die im von der Beklagten vorgelegten Prüfbericht vom 05.09.2011 genannten Abzüge von 383,92 € vorzunehmen.

Dass Elektroarbeiten bei der Reparaturwerkstatt "B GmbH" in L nur 78,00 € die Stunde kosten, hat der Kläger nicht wirksam bestritten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von ihm vorgelegten Stellungnahme der Sachverständigen K und Partner vom 09.08.2011, dort werden die von der Beklagten genannten Stundenverrechnungssätze für Lackierung und Karosserie bestätigt und zu den Elektrik-Preisen keine Stellung genommen. Auch die Abzüge für Karosserie, Lackierung und Verbringungskosten sind korrekt.

2.

Die allgemeine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen beträgt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts allerdings 25,00 EUR, so dass noch 5,00 EUR nachzuzahlen sind.

3.

Die Beklagten sind nicht zur Erstattung eines Minderwertes in Höhe von 200,00 EUR verpflichtet.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass an seinem Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 74.000 km und einem Alter von über 5 Jahren ein Schaden entstanden ist, der zu einer Wertminderung führt. Ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen K und Partner vom 07.07.2011 ist es durch den stattgefundenen Verkehrsunfall nicht zu einem schwerwiegendem Eingriff in das innere Fahrzeuggefüge im Sinne einer Beschädigung tragender Fahrzeugteile gekommen. Vielmehr handelte es sich, auch wenn der Bruttoschaden knapp 2.000,00 EUR betrug, insgesamt um einen reinen Blechschaden.

Der Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung ist aus diesem Grunde vorliegend nicht gegeben.

4.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der Nichtzahlung der restlichen 5,00 € Auslagenpauschale in Höhe von 42,54 EUR nach §§ 280, 286 Abs. 1 BGB.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 587,00 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3955752

KfZ-SV 2013, 26

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