Nachgehend
Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.07.2012 zu TOP 4 werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 35 % der Kläger und die Beklagen zu 65 %
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ficht mit einem am 10.08.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.07.2012 zu TOP 4 und 5 an. Zu Top 4 wurden Beschlüsse zur Verwalterbestellung gefasst, vier Kandidaten wurden abgelehnt und der Beigeladene wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1, 2 und 3 (in der Klageschrift noch als Beklagte zu 4 bezeichnet), insgesamt mit 750,5/1000 Anteilen, bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 46 ff GA) Bezug genommen. Bereits in der Eigentümerversammlung vom 07.02.2012 war der Beigeladene zum Verwalter bestellt worden. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und dabei unter anderem die fehlende Einholung von Vergleichsangeboten gerügt, woraufhin es zu der jetzigen Beschlussfassung gekommen ist. Das diesbezügliche Anfechtungsverfahren (290a C 2866/12) wurde insoweit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren ausgesetzt.
Der Kläger nimmt zunächst Bezug auf zahlreiche vorangegangen, gerichtsbekannte Verfahren, die zu einer Zerstrittenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen der Beklagten zu 1 einerseits und den übrigen, damaligen Wohnungseigentümern führten. Von den damaligen Wohnungseigentümern sind derzeit noch der Kläger und der Beklagte zu 4 (in der Klageschrift als Beklagter zu 6 bezeichnet) übrig. Die übrigen Einheiten wurden zwischenzeitlich von dem Beklagten zu 2 erworben, nämlich im Jahr 2011 hinsichtlich der Einheit 7 sowie mit Eintragung im Grundbuch am 25.05.2012 und 19.06.2012 hinsichtlich der Einheiten der ursprünglich als 3 und 5 bezeichneten Beklagten. Anlass der Streitigkeiten waren von der Beklagten zu 1 vorgenommene bauliche Veränderungen, insbesondere ein Anbau im Hof, sowie die Vermietung eines Teils ihrer Einheiten als Bordell. Vormaliger Verwalter war der Kläger, der zum Teil im eigenen Namen und zum Teil namens der damaligen Wohnungseigentümer die Beklagte auf Rückbau der baulichen Veränderung sowie auf Untersagung der Nutzung ihrer Einheiten als Bordell in Anspruch nahm. Die Beklagte zu 1 wurde rechtskräftig verpflichtet, die baulichen Veränderungen mit Ausnahme des Anbaus zurückzubauen. Ferner wurde ihr baurechtlich untersagt, ihre Einheiten als Bordell zu nutzen. Der Beigeladene steht in Verbindung mit Herrn B, dem Bruder der Beklagten zu 1, der zugleich regelmäßig für die Beklagte zu 1 auftritt und unter dem 19.05.2004 den Mietvertrag mit dem Bordellbetrieb abschloss. Der Mietvertrag wurde von dem Beigeladenen ausgefüllt. Der Beigeladene war zudem Mitarbeiter der ursprünglichen, von der Beklagten zu 1 betriebenen Hausverwaltung der Anlage.
Zu TOP 5 wurde die Feststellung beschlossen, dass der Kläger nicht weiterhin berechtigt ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft außergerichtlich und/oder gerichtlich zu vertreten. Der Kläger beanstandet insoweit eine mangelnde Bestimmtheit. Die Beklagten verweisen darauf, dass der Kläger noch gerichtlich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig ist und verweisen auf das Verfahren 290a C 2866/12 sowie das Verfahren OLG Düsseldorf I-3 WX 180/11 sowie die Erwirkung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
Der Kläger ist der Ansicht es lägen wichtige Gründe gegen die Bestellung des Beigeladenen zum Verwalter vor und zwar insbesondere aufgrund seiner Verflechtung zu Herrn B, seiner Beteiligung an der Vermietung der Einheiten als Bordell, seiner Zeugenrolle in vorangegangenen Verfahren sowie seiner Beteiligung an der Hausverwaltung B. Der Beschluss zu TOP 5 sei nicht ausreichend bestimmt.
Hinsichtlich des Rubrum sei bezüglich der zunächst als Beklagten zu 3 und 4 bezeichneten Beklagten eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen, da die übrigen Wohnungseigentümer ersichtlich verklagt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.07.2012 zu TOP 4 und 5 für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Klage sei teilweise gegen ehemalige Eigentümer erhoben und insofern unzulässig.
Eine Blockbildung läge nicht vor, da auch die Beklagen zu 4 für die Beschlüsse gestimmt hätten. Der Beigeladene sei als Verwalter geeignet. Als Mitarbeiter der B Hausverwaltung habe er die Arbeiten gut und ordnungsgemäß ausgeführt. Der Versicherungsvertrag sei nicht von der B Hausverwaltung abgeschlossen worden. Der Beigeladene sei auch nicht die rechte Hand von Herrn B. Der Beschluss zu TOP 5 sei nötig, da der Kläger trotz...