Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Deckung für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Versicherergemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen, E-Str. 00, X, wegen Deckung eines Versicherungsfalles ihres Versicherungsnehmers Wirtschaftsprüfers G wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus der Beteiligung der Kläger an der G1 GbR vom 05.11.2003 in Höhe von 5.000,00 EUR zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor diese Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind Versicherungsnehmer bzw. versicherte Personen einer Rechtversicherung, die seit dem 23.06.2000 unter Einbeziehung der Allg. Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) der Beklagten (Bl. 91 GA) besteht.
Im November 2003 traten die Kläger einer G1 GbR mit einer Einlage von 5.000,00 EUR bei. Diese Gesellschaft befindet sich mittlerweile in Liquidation. Die Wiederbringlichkeit der Einlage der Kläger ist fraglich.
Ein Wirtschaftsprüfer G war Mittelverwendungskontrolleur der Anlagegesellschaft und wurde von den Klägern wegen Verletzung seiner Pflichten bei der Mittelverwendung und Kontrolle gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dass der Wirtschaftsprüfer Freiheit den Anlegern dem Grunde nach zu Schadensersatz verpflichtet ist, wurde in Parallelfällen durch den BGH zwischenzeitlich bestätigt. Der Wirtschaftsprüfer G unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei der im Tenor genannten Versicherungsgemeinschaft.
Mit Beschluss vom 01.09.2010 wurde über das Vermögen des Wirtschaftsprüfers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schadensersatzforderung der Kläger gegen den Wirtschaftsprüfer ist vom Insolvenzverwalter anerkannt und zur Tabelle am 05.11.2010 festgestellt worden.
Die Kläger wollen nunmehr den Freistellungsanspruch des Wirtschaftsprüfers gegen den Berufshaftpflichtversicherer bei letzterem im eigenen Namen geltend machen und begehren hierfür Deckungszusage von der Beklagten, die vorgerichtlich verweigert worden war.
Die Kläger gehen davon aus, einen Direktanspruch aus eigenem Recht unter Anwendung von § 157 VVG a. F. gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen zu können, der vom Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung umfasst sei.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich vornehmlich auf die Ausschlusstatbestände gem. § 3 Abs. 4 c) und d) ihrer ARB, wonach kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen worden sind, bzw. aus vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen. Im Übrigen liege auch nicht das erforderliche Anerkenntnis i. S. d. § 154 VVG a. F. vor. Schließlich sei auch ein Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 ARB gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Parteien gem. § 256 Abs. 1 ZPO über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses hier der Verpflichtung zur Deckungszusage aus dem Versicherungsvertrag streiten und die Kläger mit Rücksicht auf die unstreitig drohende Verjährung ein sofortiges Feststellungsinteresse auch hinsichtlich der Deckungszusage für die zweite Instanz haben.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Denn den Klägern steht der geltend gemachte Deckungsanspruch aus § 1 VVG i. V. m. den Regelungen der Allg. Rechtsschutzbedingungen und der Tarifbedingungen zu.
1.
Soweit die Beklagte auf einen Ausschlussgrund gem. § 4 Abs. 1 ihrer ARB abstellt, vermag das Gericht das Vorbringen nicht nachzuvollziehen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 enthalten keinen eigentlichen Ausschlussgrund, sondern die Grundvoraussetzungen für den Versicherungsschutz in zeitlicher Hinsicht. Versicherungsschutz besteht seit 2000. Der Schadensfall i. S. des § 4 Abs. 1 a) der ARB kann frühestens im Jahre 2003 mit Auflage des Zinsfonds und insbesondere erster Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers G jedenfalls im Jahre 2003 (vgl. Seite 4 des zu den Akten gereichten Urteils des BGH vom 19.11.2009, Bl. 15 GA) eingetreten sein. Von einem Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen Eintritt des Versicherungsfalls in vorvertraglicher Zeit kann daher keine Rede sein. Soweit diese Regelung von der Beklagten nur mit Rücksicht auf die Definition des Versicherungsfalls herangezogen wurde, um zu belegen, dass die Kläger vermeintlich unter Ausschlu...