Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 362,59 Euro sowie weitere 83,54 Euro an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung von 362,59 Euro aus § 812 Abs. 1 BGB.
Denn die Vorschusszahlung der klagenden Rechtsschutzversicherung an die beklagte Rechtsanwältin erfolgt insoweit ohne rechtlichen Grund, als dass die Anwaltsvergütung vorschüssig zunächst nach einem überhöhten Streitwert gezahlt wurde, der sich später als unzutreffend herausstellte. Daher steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückerstattung des Differenzbetrages zu (LG München I VersR 2006, 257, 258).
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Streitwert im Gebührenklageverfahren 54 C 216/07 des AG Langenfeld sei falsch, weil zu niedrig, angesetzt worden, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zwar war die Klägerin nicht Partei dieses Verfahrens; jedoch entfaltet das Urteil dennoch Bindungswirkung im Verhältnis zur Klägerin. Dies ergibt sich aus der Natur des Rechtsschutzversicherungsanspruches, der den Rechtschutzversicherer verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer von der Vergütungsschuld gegenüber seinem Rechtsanwalt in der rechtskräftig festgestellten Höhe - und nur in dieser - zu befreien. Das gilt zum einen für die Streitwertfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren. Nichts anderes kann aber für den Fall gelten, dass der Streitwert für eine außergerichtliche Tätigkeit in einem Urteil "festgesetzt" wird, in dem über die Höhe des Vergütungsanspruchs für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts zu entscheiden ist. Auch hier tritt - wie vorliegend - Bindungswirkung ein (vgl. statt vieler LG Köln ZfS 1987, 113 f.).
Die Beklagte kann nicht damit durchdringen, dass sie sich auf Entreicherung beruft. Denn dass sie den von der Klägerin gezahlten Betrag schlicht verbraucht hat genügt dafür nicht. Dass sie übermäßige Luxusausgaben getätigt hätte, die alleine zu einem Wegfall der Bereicherung führen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
IV.
Streitwert: bis 600,00 Euro
Fundstellen
Haufe-Index 3018306 |
JurBüro 2009, 491 |
AGS 2009, 463 |
AGS 2009, 463-464 |