Tenor
1.
Das Versäumnisurteil vom 08.05.2003 (Amtsgericht Düssel- dorf 39 C 11717/02) wird aufrechterhalten.
2.
Den Klägern werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Pauschalreisen. Die Kläger beauftragten den Zeugen A mit der Buchung einer Reise für ihre Familie. Der Zeuge A buchte bei der Beklagten am 29.03.2002 über das vermittelnde Reisebüro XX in X eine 2-wöchige Flugpauschalreise in die Türkei für den Zeitraum vom 24.06. bis 08.07.2002. Der vereinbarte Gesamtreisepreis belief sich auf insgesamt 2.076,--EUR. Hinsichtlich der Ausstattung und Lage des gebuchten Hotels "XY" wird auf den Inhalt des von der Beklagten herausgegebenen Prospekts (Bl. 5 d. GA.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 03.04.2002 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, dass sie "die Reise abbuchen" wollten, da das Hotel nicht ihren Wünschen entspräche. Daraufhin forderte die Beklagte von den Klägern 243,-- EUR Stornierungskosten, die sie aufgrund Ziff. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berechnete. Die Kläger wiesen die Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04. und 21.05.2002 zurück. Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte aus der Reisestornierung keine Stornierungskosten beanspruchen kann.
Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, beantragte die Beklagte ein klageabweisendes Versäumnisurteil, welches den Klägern am 4. Juni 2003 zugestellt wurde. Hiergegen haben sie noch am gleichen Tag Einspruch eingelegt.
Die Kläger behaupten, der Zeuge A hätte bei den Verhandlungen gegenüber dem Mitarbeiter des Reisebüros XX zum Ausdruck gebracht, dass das Hotel über einen reinen Sandstrand, einen Kindergarten und Kinderanimation, ferner durch eine durchgehend in Betrieb befindliche Klimaanlage verfügen müsse. Ihm sei daraufhin von diesem zugesichert worden, dass das Hotel diese Bedingungen erfülle. Dem Zeugen A sei erst nach erfolgter Buchung ein Prospekt der Beklagten übergeben worden, aus dem hervorging, dass das Hotel diesen Ansprüchen der Kläger nicht entspricht. Die Kläger sind der Auffassung, sie seien von dem Mitarbeiter des Reisebüros arglistig getäuscht worden, was der Beklagten zuzurechnen sei. Sie behaupten weiter, der Zeuge A sei am Stand des Reisebüros nicht auf die AGB der Beklagten hingewiesen worden und habe keine Möglichkeit gehabt, von diesen Kenntnis zu nehmen. Er sei ebenfalls nicht auf eine verbindliche Reisebuchung hingewiesen worden.
Die Kläger beantragen,
das Versäumnisurteil vom 08.05.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte aus der Reisestornierung vom 02.04.2002 keine Stornierungskosten beanspruchen kann.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 08.05.2003 aufrechtzuerhalten.
Sie behauptet,
die Kläger seien durch das vermittelnde Reisebüro XX ausführlich beraten worden. Bereits bei der Beratung sei der Katalog der Beklagten Sommer 2002 Türkei hinzugezogen worden, in dem eine Beschreibung der Hotelanlage sowie die AGB der Beklagten enthalten waren. Es sei auch auf eine verbindliche Reisebuchung hingewiesen worden. Die Beklagte ist der Ansicht, mit der Eingabe in das Online-Buchungssystem XXXX und der Rückbestätigung durch dieses System, die noch am 29.03.2002 den Klägern mitgeteilt wurde, sei ein wirksamer Reisevertrag zustande gekommen. Die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen zur arglistigen Täuschung entsprächen nicht der Wahrheit. Die Kläger hätten die Reise zwei Tage nach der Buchung zunächst mit der Begründung stornieren wollen, sie bekämen keinen Urlaub und seien erst nachher auf die Anfechtung mit der Begründung, dass das Hotel ihren Ansprüchen nicht genüge, übergegangen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.03.2003 durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.05.2003 sowie vom 16.09.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der Feststellungsanspruch der Kläger ist zwar gemäß § 256 ZPO zulässig, er ist jedoch unbegründet.
I.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese aus der Reisestornierung für die Reise nach XXX das Hotel XY vom 24.06. bis 08.07.2002 keine Stornierungskosten beanspruchen kann, denn die Beklagte hat wegen des Rücktritts der Kläger vom Reisevertrag einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 651 i Abs. 2, Abs. 3 BGB in Verbindung mit ihren AGB.
1.
Die Parteien haben in Vertretung durch den hierzu bevollmächtigten Zeugen A einen Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651 a, 164 BGB geschlossen.
Eine verbindliche Reiseanmeldung der Kläger liegt vor. Der Zeuge A unterschrieb in Vertretung der Kläger eine verbindliche Reiseanmeldung. Dieses Angebot wurde durch die Beklagte mittels einer Rückbestätigung des Buchungssystems XXXX angenommen.
Bei datenverarbeitender Buchung m...