Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Herr H schloss durch Vermittlung des Reisebüros "ID" am 24.02.2009 mit der Beklagten für sich und die Klägerin einen Reisevertrag über eine 1-wöchige-Türkeiurlaubsreise mit folgendem Inhalt ab:

"Reisezeit: 25.05. bis 01.06.2009.

Reiseziel: T/Hotel O-Beach (3-Sterne) Doppelzimmer/Halbpension.

Hinflug: 25.05. München-Antalya,

Rückflug: 01.06. Antalya-München.

369,00 € pro Person".

Die Klägerin behauptet, Herr H habe die Reise im eigenen Namen für beide Reisenden gebucht.

In der aus der Anlage K1 ersichtlichen Reisebestätigung/Rechnung ist angegeben: "Voraussichtliche Flugzeiten (Änderungen vorbehalten): 25.05.2009 München-Antalya XXX xxx 20-23.55 Uhr.

01.06.2009 Antalya-München XXX xxx 16.40-19.00 Uhr."

Unter Ziffer 11.1 der in den Reisevertrag einbezogenen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es:

"Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtzuschnitt der Reise dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist dann beeinträchtigt, wenn deren Wert oder deren Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Dies bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des Reisepreises."

Die Klägerin macht für sich und - aus abgetretenem Recht - für Herrn H u.a. Minderungsansprüche geltend. Diese stützt sie u. a. auf die Tatsache, dass für 60 km vom Flughafen zu dem gebuchten Hotel auf der Hinreise mehr als 3 Stunden benötigt wurden, da die Beklagtenpartei für den Transport nur einen Bus einsetzte und vom Flughafen sämtliche Hotels anfuhr.

Bei der Ankunft im Hotel teilte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin und ihrem Reisebegleiter mit, die Informationen für die Rückreise, insbesondere die Abholzeit für den Bustransfer, würde spätestens 24 Stunden vor der Rückreise aushängen. Am 31.05.2009 um 16.32 Uhr erfolgte der Aushang, dass der Abflug von 16.40 Uhr auf 5:15 Uhr und die Abfahrt des Busses für den Transfer zum Flughafen auf 1.25 Uhr am 01.06.2009 vorverlegt würde. Der von der Beklagten angebotene vorverlegte Flug war kein Direktflug Antalya-München mit einer Flugzeit von 3 Stunden, sondern es handelte sich um einen Flug mit einem Zwischenstopp in Amsterdam, wodurch sich die Flugzeit auf 4 Stunden und 30 Minuten verlängerte.

Die Klägerin und ihr Reisebegleiter nahmen diese Abreisegelegenheit nicht wahr. Ihr Rückflug erfolgte am 01.06.2009 um 14.00 Uhr. Bezüglich der Umstände der Organisation der tatsächlichen Rückreise wird auf den diesbezüglichen Klägervortrag in der Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Reisepreis sei aufgrund der o. g. Umstände um 100 Prozent abzüglich 70,00 € für in Anspruch genommenes Essen zu mindern. Zudem sei eine weitere Minderung in Höhe von 7,00 € als Erstattung für den angeblichen Ausfall des ersten Abendessens am 25.05.2009 gerechtfertigt. Wegen der weiteren geltend gemachten Schadensersatzpositionen wird auf die Auflistung gemäß Seite 7 der Klageschrift Bezug genommen.

Unter dem 08.06.2009 machten die Klägerinnen und Herr H ihre angeblichen Ansprüche mit dem aus der Anlage K2 ersichtlichen Schreiben gegenüber der Beklagten geltend. Diese leistete für beide Reisenden einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 42,16 €.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.804,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die seitens der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Minderungsbetrags in Höhe von 25,00 € gemäß § 651 d BGB. Weitere Ansprüche stehen ihr gegen die Beklagte nicht zu. Bezüglich der für Herrn H geltend gemachten Ansprüche ist sie nicht aktivlegitimiert. Diese Ansprüche stehen grundsätzlich Herrn H als eigenem Vertragspartner der Beklagten zu. Die Klägerin kann sie nicht aufgrund der Abtretungserklärung vom 07.03.2010 geltend machen, da die Abtretung von Ansprüchen gegen H1, deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, gemäß Ziffer 8.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss ist nicht unwirksam. Er stellt im Rahmen der gegenseitigen Interessenabwägung keine unzulässige Beei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge