Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.213,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2010 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 91 % und die Klägerin zu 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Vergütung von Steuerberaterleistungen. Der Beklagte erhebt Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Vergütung und rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Bearbeitung des steuerrechtlichen Mandates auf.
Die Klägerin ist eine Steuerberatersozietät. Der Beklagte war jedenfalls im Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin für ihn als selbständiger Apotheker tätig. Im Rahmen eines seit 1996 bestehenden, inzwischen aufgrund der gegenseitigen Differenzen beendeten steuerrechtlichen Mandatsverhältnisses 2010 die Klägerin mit den anfallenden steuerberaterrechtlichen Tätigkeiten wie der Erstellung des Jahresabschlusses, der Prüfung von Steuerbescheiden sowie der Einlegung von Einsprüchen etc..Die Klägerin stellte ihre Leistungen unter dem 17.05.2010 mit 231,46 EUR, unter dem gleichen Datum mit 567,81 EUR und unter dem 27.09.2010 mit 2.983,76 EUR in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die der Klageschrift beigefügten Rechnungen K 2 bis K 5 verwiesen. Trotz mehrfacher Mahnungen, am 29.11.2010 mit anwaltlichem Schreiben, leistete der Beklagte keine Zahlung. Zu der Rechnung K 2 überreichte die Klägerin im laufenden Rechtsstreit eine geänderte Abrechnung vom 20.07.2011, dem Schriftsatz vom 22.07.2011 als Anlage K 8 beigefügt. Zu der Rechnung K 3 überreichte die Klägerin ebenfalls mit Schriftsatz vom 22.07.2011 weiterhin die als Anlage K 9 beigefügte Abrchnung vom 20.07.2011 über 620,64 EUR. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Abrechnungen K 8 und K 9 verwiesen. Anlässlich der Mandatserteilung 1995 haben die Parteien eine pauschale Vergütung von einzelnen enumerativ aufgeführten Tätigkeiten vereinbart. U.a. unterfielen der Pauschale danach die Führung der Geschäftsbücher ohne Kassenbuch, die Führung der Gehalts- und Lohnkonten mit der Erstellung der Lohnsteueranmeldungen, kleinere Nebenleistungen wie z.B. die Lohnnachweisung gegenüber der Berufsgenossenschaft. Nicht unter die Pauschale sollten fallen die Anfertigung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, die Erstellung der anfallenden Steuererklärungen, die Durchführung von steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren, die Hilfeleistung bei Betriebsprüfungen und die Vertretung vor Steuerbehörden und Finanzgerichten. Inwieweit die Pauschalhonorarvereinbarung in späteren Jahren modifiziert worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig richtete die Klägerin bezüglich der Monatspauschale unter dem 1.03.2006 ein Schreiben, mit dem sie unter Berufung auf Kostensteigerungen das Angebot unterbreitete, entweder ein neue Abrechnung für im einzelnen unter Nr. 1 bis 5 des ersten Schreibens aufgeführte Tätigkeiten oder bei fortbestehender, im übrigen nicht angepasster Monatspauschale Tätigkeiten wie die Prüfung von Steuerbescheiden, Anträge auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Einsprüche, Aufbereitung und Versand der notwendigen Unterlagen an die Kreditinstitute, Kreditverhandlungen und die Erstellung von Vermögensaufstellungen etc. und Sonderleistungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung abzurechnen. Der Beklagte entschied sich in einem schriftlichen Antwortformular für die zweite Alternative. Unter dem 20.03.2006 erläuterte die Klägerin, dass sie für ältere Verträge anbiete, die Jahrespauschale für Tätigkeiten gemäß Nr. 2 a bis e der ursprünglichen Mandatsvereinbarung aufrechtzuerhalten bei Erhöhung der Pauschale auf netto 425 EUR. Ausdrücklich nicht pauschal abgerechnet werden sollten Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Nebentätigkeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen A 1 und A 2 zur Klageerwiderung vom 28.03.2011 verwiesen. In dem Rechtsstreit, wie auch schon vorgerichtlich, erklärt der Beklagte gegenüber dem Vergütungsbegehren der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen nach seiner Auffassung ihm zustehenden 13.098,00 zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009. Diesem behaupteten Gegenrecht liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde: Bis 2006 wurden der Beklagte und seine damals in der Apotheke des Beklagten als Hilfskraft ohne Apothekerausbildung angestellte Ehefrau steuerrechtlich gemeinschaftlich veranlagt. Gemäß dem Vorauszahlungsbescheid d...