Leitsatz (amtlich)
1. Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine verfahrensrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen, d.h. besonders pflichtbewussten und gewissenhaften Schuldners wahrzunehmen.
2. Bei der Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren erfüllt der Schuldner seine Sorgfaltspflicht nur, wenn er die amtlichen Formulare vor dem Ausfüllen gewissenhaft durcharbeitet und dabei seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gründlich durchdenkt, sein Gedächtnis hinreichend anspannt und seine eigenen schriftlichen Unterlagen aufmerksam auswertet.
3. Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen des Schuldners heilen eine Verletzung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten nur, wenn der Schuldner sie vor Verfahrenseröffnung von sich aus, also aus eigenem Antrieb und freiwillig, vornimmt.
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird abgelehnt.
Der Schuldner hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von 833,00 EUR bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Duisburg (Deutsche Bundesbank, Filiale Duisburg, BLZ 350 000 00, Konto Nr. 350 015 11) einzuzahlen; dabei ist das Geschäftszeichen des Insolvenzgerichts anzugeben.
Über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses entschieden.
Tatbestand
I. Der Schuldner, der die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt hat, ist gemeinsam mit seinem Bruder je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks M-str. 81 in W. Es handelt sich um das Wohngrundstück seiner Eltern, das sie ihm und seinem Bruder aufgrund eines auch vom Schuldner persönlich unterzeichneten notariellen Vertrages vom 5.5.2004 übertragen haben. Der Schuldner selbst wohnt nicht auf dem Grundstück. Für den Fall einer rechtsgeschäftlichen oder zwangsweisen Veräußerung oder Belastung des Grundstücks ohne Zustimmung der Eltern ist ein Rückübertragungsanspruch vereinbart, der durch eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch abgesichert ist.
In dem bei Antragstellung eingereichten Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auf dem Ergänzungsblatt 5 D (Grundstücke usw.) die Frage nach Eigentum an einem Grundstück mit „Nein” beantwortet. Nach Erlass eines Sicherungsbeschlusses und dessen routinemäßiger Übersendung an das Grundbuchamt des Amtsgerichts W hat das Insolvenzgericht durch Mitteilung des Grundbuchamts vom 23.1.2007 von dem Miteigentum des Schuldners erfahren. Gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter hat der Schuldner in der ersten Besprechung vom 19.1.2007 ausdrücklich erklärt, er sei nicht Eigentümer einer Immobilie.
Zur Entschuldigung seiner Unterlassung hat der Schuldner – dessen Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch von Rechtsanwalt X in Köln unterzeichnet ist – vorgebracht, als er im Vorfeld des Insolvenzeröffnungsantrags „bei der Schuldnerberatung in Bocholt” gewesen sei, habe er einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle die Unterlagen über das Haus gezeigt und auf seine entsprechende Frage die Auskunft bekommen, er brauche das nicht anzugeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt S, kommt in seinem Gutachten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und die freie Insolvenzmasse einen Schätzwert von ca. 3 628,00 EUR hat, dem voraussichtliche Kosten des Verfahrens in Höhe von ca. 4 032,00 EUR gegenüberstehen.
Entscheidungsgründe
II. Der Stundungsantrag des Schuldners ist unbegründet.
1. Die Vorschrift des § 4a Abs. 1 InsO regelt die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend. Zweck der Stundung ist es, mittellosen redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu geben, Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH NJW-RR 2005, 697 = NZI 2005, 232 f. = ZVI 2005, 124 f.; BGH NZI 2006, 712 f. = ZInsO 2006, 1103 f.).
2. Das ist hier der Fall. Es besteht zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, weil der Schuldner in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.
a) Er hat im Ergänzungsblatt 5 D (Grundstücke usw.) die Frage nach Eigentum an einem Grundstück wahrheitswidrig mit „Nein” beantwortet. Ob diese Falschangabe die Befriedigung der künftigen Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, ist im vorliegenden Zusammenhang des § 290 Abs. 1 InsO – anders als bei den erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einschlägigen Versagungsgründen nach § 296 InsO – ohne Bedeutung. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach gee...