Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.03.2012; Aktenzeichen III ZR 190/11)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 945,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind durch einen Mobilfunkvertrag vom 18.06.2004 miteinander verbunden. Vereinbart war der Tarif "XY" der Klägerin, der keine Regelung über die Kosten der Nutzung des Internets enthielt. Die Klägerin stellte dem Beklagten daher während des Vertragsverhältnisses folgende Kosten für die Internetnutzung in Rechnung: 0,19 € pro 10 KB und 0,02 € pro angefangener Stunde und Verbindung.

Am 01.01.2008 schaute der Beklagte einen etwa 21- minütigen Film über sein Handy im Internet an. Hierfür stellte die Klägerin 750,84 € netto in Rechnung.

Insgesamt stellte die Klägerin dem Beklagten mit Rechnung vom 10.01.2008 929,46 € in Rechnung. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung nebst Einzelverbindungsnachweis wird auf die Anlage K3, Bl. 8 f. der Gerichtsakte, verwiesen.

Der Beklagte zahlte diese Rechnung nicht. Die Klägerin mahnte den offenen Betrag mit Schreiben vom 28.01.2008, 11.02.2008 und 09.04.2008 an. Mit Schreiben vom 14.05.2008 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos.

Die Klägerin fordert nunmehr vom Beklagten die Zahlung der offenen 929,46 € sowie 16,31 € Schadensersatz wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 945,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin den Beklagten vorab auf die Kosten der Internetnutzung hätte hinweisen müssen. Ansonsten sei die Forderung unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben und Sittenwidrigkeit nicht gerechtfertigt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 929,46 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Mobilfunkvertrag.

Die Klägerin hat die in der Rechnung vom 10.01.2008 aufgeführten Telefondienstleistungen erbracht. Die Klägerin kann für ihre Leistungen 929,46 € verlangen. Insbesondere die Kosten für die Internetnutzung kann die Klägerin verlangen.

Die Rechnungshöhe ist nicht zu beanstanden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien über die Kosten der Internetnutzung kann die Klägerin nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung für ihre Leistungen verlangen. Dass die Vergütung von 0,19 € pro 10 KB und 0,02 € pro angefangener Stunde und Verbindung nicht üblich wäre, behauptet der Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Erhebliche Einwände gegen die Rechnung hat der Beklagte im Übrigen nicht dargelegt.

Eine Hinweispflicht des Mobilfunkbetreibers auf hohe Kosten der Internetnutzung gibt es im deutschen Recht nicht.

Auch eine Sittenwidrigkeit der Rechnung (§ 138 Abs. 1 oder 2 BGB) ist schon deshalb ausgeschlossen, da die Preise der Klägerin für die Mobilfunknutzung nicht überhöht sind. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung kann hier genauso wenig bejaht werden wie eine Zwangslage des Beklagten.

2.

Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Grundbeträge in Höhe von 16,31 € wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung, § 281 BGB.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert; 945,78 €

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3955792

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