Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von insgesamt 245,42 EUR für den Zeitraum 1.01.1998 bis 31.12.2001 verlangen.
Der Beklagte ist nicht Mitglied des Klägers geworden, auch wenn er am 6.11.1997 einen Aufnahmeantrag gestellt und der Kläger ihn unter dem 10.11.1997 als Mitglied begrüßt und eine vorläufige Mitgliedsnummer zugeteilt hat.
Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Mitgliedschaft in einem Verein auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Satzung des Klägers die Entstehung der Mitgliedschaft von der Entgegennahme eines Mitgliedsausweises abhängig gemacht hat, indem es unter § 5 3.2 heißt: „Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises erworben”. Nach der Satzung des Klägers wird die Mitgliedschaft erst mit einem solchen formalisierten Akt wirksam, dieser ist für deren Beginn notwendig (vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Aufl., Seite 102). Einen anderen Weg zum Erwerb der Mitgliedschaft sieht die Satzung des Klägers nicht vor. An diese Regelung ist der Verein gebunden. Weder der Erhalt von Vereinszeitschriften oder E-Mails noch die Bestellung von Ware durch den Beklagten oder dessen Äußerung im Schreiben vom 3.8.2001 „Ich war Mitglied im …” vermögen deshalb die Mitgliedschaft zu begründen.
Dass dem Beklagten als Bestandteil der Jahresbeitragsrechnung 1998 der Mitgliedsausweis ausgehändigt worden ist, ist bestritten. Darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang eines entsprechenden Schreibens ist der Kläger, als derjenige, der sich hierauf beruft. Insoweit fehlt es schon an einem hinreichenden Sachvortrag, Beweis hierfür hat der Kläger erst recht nicht erbracht.
Aus der Vorlage einer Rechnung vom 24.01.2002 (Bl. 30 d.A.) kann nicht geschlossen werden, dass es ein entsprechendes Schreiben für 1998 gegeben hat, dieses (über die …) an den Beklagten versandt worden ist und diesen auch erreicht hat. Insoweit fehlt es an jeglichen näheren Darlegungen des Klägers. Insoweit ist auch nicht dem angebotenen Beweis – Einvernahme von Herrn … – nachzugehen, weil eine Beweiserhebung zur näheren Ausforschung desjenigen Sachverhalts, den eigentlich der Kläger vortragen müsste, aus prozessualen Gründen unzulässig ist.
Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass der Beklagte bei einem Telefonat am 25.7.2001 gegen 15.30 Uhr auf Vorhalt seines Aufnahmeantrags, einer Softwarebestellung vom 9.12.2000 über die klägerische Mailingliste etc. eingeräumt habe, Rechnungen und Mahnungen erhalten zu haben, behauptet er selbst nicht, dass der Kläger auch den Erhalt einer Mitgliedsbeitragsrechnung vom 1.01.1998 nebst Mitgliedsausweis eingeräumt hat. Um welche Rechnungen es konkret gegangen ist, lässt sein Vortrag nicht erkennen. Mitgliedsbeitragsrechnungen für 1999, 2000 oder 2001 würden im Übrigen auch den Erwerb der Mitgliedschaft aufgrund Aufnahmeantrags vom 6.11.1997 nicht mehr begründen können, da der Beklagte eine zeitnahe Aushändigung des Mitgliedsausweises erwarten konnte und durfte.
Mangels Hauptforderung kommen auch Nebenforderungen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 245,42 EUR.
Unterschriften
van Eymeren, Richterin am Amtsgericht
Fundstellen