Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 983,14 DM nebst 4 % Zinsen seit 06.09.1999 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 377,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1999 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten werden 72 % den Beklagten zu 1) und 2) und 28 % der Beklagten zu 3) auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers werden 72 % den Beklagten zu 1) und 2) und 28 % der Beklagten zu 3) auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen diese je zu 100 % selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die vom Kläger als Zwangsverwalter verlangten rückständigen Mietnebenkosten aus den Abrechnungen für die Jahre 1997 und 1998 sind der Höhe nach unstreitig. Die Kosten und damit der Anspruch auf Erstattung sind in der Zeit der Zwangsverwaltung, die vom 23.07.1997 bis zum 26.05.1999 dauerte, entstanden.
Gegenüber diesem Anspruch können die Beklagten nicht wirksam die Aufrechnung erklären mit ihrem gegen den Vermieter bestehenden Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Das ergibt sich aus § 392 BGB. Danach wird durch die Beschlagnahme einer Forderung die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung ausgeschlossen, wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme oder später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.
Im vorliegenden Fall ist der Rückzahlungsanspruch bzgl. der Kaution nach Sinn und Zweck der Vereinbarung erst am Ende des Mietverhältnisses fällig geworden, also nachdem die Forderung auf Bezahlung der Mietnebenkosten schon der Beschlagnahme durch den Kläger unterlag. Somit ist eine Aufrechnung nicht möglich. (BGH in Rechtspfleger 1979, 53). Schuldner der Kaution bleibt weiterhin der frühere Vermieter, zumal der Kläger unstreitig die Kaution von ihm nicht erhalten hat (Vgl. Zeller/Stöber, Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz, 16. Auflage, 9.13 b) zu § 152 ZVG).
Das Risiko für die Zahlungsunfähigkeit des Vermieters tragen zu Recht dessen Vertragspartner, die Mieter, und nicht der Zwangsverwalter mit dem für die Gläubiger zu verwaltendem Vermögen.
Der Zinsanspruch stützt sich auf §§ 284, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 11, §§ 711, 713 ZPO.
Unterschriften
Behrens
Fundstellen
Haufe-Index 1721096 |
NZM 2001, 468 |