Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 862,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 120,67 EUR für vorgerichtliche, nicht anrechenbare Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2012 zu zahlen.
Die (Hilfs-)Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die o. g. Wohnungseigentümergemeinschaft und beansprucht vom Beklagten als Miteigentümer die Begleichung von Hausgeldforderungen aus den Abrechnungsjahren 2009/2010 und 2010/2011 sowie darüber hinaus Vorauszahlungen aufgrund des für das Jahr 2011/2012 beschlossenen Wirtschaftsplans.
Der Beklagte rechnet hiergegen mit seiner Auffassung nach bestehenden Schadensersatzforderungen auf; hilfsweise erhebt er Widerklage.
Im Einzelnen: Der Beklagte ist Eigentümer der gemäß Aufteilungsplan mit den Ziffern 16 (23,73/1000 Miteigentumsanteile) und 24 (23,56/1000 Miteigentumsanteile) bezeichneten Eigentumswohnungen.
Mit bestandskräftigem Beschluss vom 08.04.2011 stellte die Klägerin die Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.10. 2010 sowie darüber hinaus den Wirtschaftsplan für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.10.2012 fest. Weiterhin beschloss die Eigentümerversammlung gemäß Protokoll vom 24.04.2012 die Jahresabrechnung für das Objekt betreffend den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.10.2011.
Danach ergab sich im Hinblick auf die beschlossenen Abrechnungen und das nach dem beschlossenen Wirtschaftsplan zu zahlende Hausgeld für beide Wohnungen des Beklagten ein Gesamtfehlbetrag in Höhe der Klageforderung. Auf die Einzelpositionen in der Klageschrift (dort S. 3 f.) wird vorsorglich Bezug genommen.
Der Beklagte rechnet demgegenüber mit Schadenersatzansprüchen auf und erhebt insoweit hilfsweise Widerklage aufgrund nachfolgend aufgeführten Sachverhaltes: Der Beklagte legte den Nebenkostenabrechnungen gegenüber seinen Mietern jeweils die Hausgeldabrechnung zugrunde. Nachdem eine Mieterin die Nachzahlung von Nebenkosten für den Zeitraum 2008/2009 verweigert hatte, erhob der Beklagte vor dem Amtsgericht Erfurt unter dem Aktenzeichen 4 C 3423/10 Klage. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, die Nebenkostenabrechnung erfülle nicht die daran nach der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen. Auf das in Abschrift zur Akte gereichte Urteil vom 22.03.2011 (Anlage B3) wird vorsorglich und ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird hilfsweise auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 1.068,38 EUR nebst im Schriftsatz vom 18.06.2013 aufgeführter Zinsen und vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
Die Klägerin beantragt:
Die (Hilfs-)Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt vor, ihm sei aufgrund der nicht durchsetzbaren Nebenkostenabrechnung und der in denen Verfahren vor dem Amtsgericht Erfurt (AZ: 4 C 3423/10) angefallenen Kosten ein Schaden in Höhe von 1.226,06 EUR entstanden. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin bzw. die Wohnungseigentumsverwaltung habe – der Klägerin zurechenbar – Sorgfaltspflichten bei der Abrechnung des Zeitraums vom 01.11. 2008 bis zum 31.10.2009 missachtet, was letztlich zur Entstehung des vorgebrachten Schadens geführt habe.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in der Sache erfolgreich; die hilfsweise erhobene Widerklage ist demgegenüber nicht begründet.
Der Klage war stattzugeben, nachdem die einzelnen rückständigen Positionen vom Beklagten nicht bestritten worden sind. Die Eigentümergemeinschaft hat über die im Tatbestand aufgeführten Zeiträume abgerechnet sowie den Wirtschaftsplan für das darauf folgende Jahr beschlossen, dies jeweils ohne dass die betreffenden Beschlüsse angefochten worden wären. Bereits die bestandskräftigen Beschlussfassungen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan begründen die aus § 16 Abs. 2 WEG folgende materiell-rechtliche Berechtigung der Eigentümergemeinschaft, die festgestellten Abrechnungsspitzen bzw. Vorauszahlungen vom jeweiligen Eigentümer zu beanspruchen (vgl. statt aller: BGHZ Bd. 104, S. 197).
Die hiergegen unbedingt erklärte Aufrechnung ist nicht statthaft.
Es entspricht wohl einhelliger Auffassung, dass gegenüber bestandskräftig beschlossenen und fälligen Hausgeldansprüchen nicht mit Gegenforderungen aufgerechnet werden kann (vgl. zum Beispiel OLG Hamm WuM 2009, S. 603 m.w.N.), da die Erfüllung der Hausgeldforderungen für die Bewirtschaftung des von der Eigentümergemeinschaft verwalteten Objekts essenz...