Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem gemeinschaftlichen nichtehelichen Kind …, geboren am 30.04.1998. Zeitlicher Umfang und Ort des Umgangs mit einem 2-jährigen Kind
Leitsatz (redaktionell)
Ort und zeitlicher Umfang der Umgangskontakte des Vaters mit dem 2-jährigen Kind sind dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes anzupassen.
Normenkette
BGB § 1684
Tenor
Dem Antragsteller wird unter Zurückweisung seines Antrags im übrigen die Befugnis eingeräumt, mit dem gemeinschaftlichen Kind …, geboren am 30.04.1998,
an jedem zweiten Samstag in Fortsetzung der bisherigen Umgangsregelung in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr in der Wohnung der Antragsgegnerin zusammen zu sein.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten nach einem Streitwert von 1.500,– DM je zur Hälfte zu tragen.
Ihre außergerichtlichen Auslagen haben die Beteiligten selbst zu tragen.
Gründe
Die Beteiligten sind die Eltern des am 30.04.1998 geborenen Kindes …, das bei seiner Mutter, der Antragsgegnerin lebt.
Sie streiten über den Ort und den Umfang der Ausübung des Umgangsrechts.
Der Antragsteller beantragt,
ihm den Umgang mit dem Kind an jedem zweiten Wochenende im Monat in der Zeit von Samstag 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einzuräumen.
Die Antragsgegnerin räumt dem Antragsteller den Umgang mit dem Kind an jedem zweiten Samstag, beginnend am 27.11.1999 in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr in ihrer Wohnung ein und beantragt im übrigen,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, Besuche der Tochter bei dem Antragsteller in Vellmar zur Zeit nicht mit dem Wohle des Kindes vereinbar. Das Kind könne aufgrund seines Alters und der Bindungen an sie und ihre Eltern noch nicht aus seiner vertrauten Umgebung genommen werden.
Das Familiengericht hat die beteiligten Eltern am 24.11.1999, am 15.03.2000 und am 01.04.2000 persönlich angehört; am 01.04.2000 während der Umgangsregelung in der Wohnung der Antragsgegnerin, wo sich das Familiengericht einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschafft hat und die Interaktionen zwischen den beteiligten Eltern und dem Kind eine Stunde beobachtet hat. Darüber hinaus ist das zuständige Jugendamt des Werra-Meißner-Kreises – Außenstelle Witzenhausen – angehört worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Verhandlungsniederschriften und die Jugendamtsberichte verwiesen.
Der Umgang des Antragstellers mit seinem Kind war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umgange zu regeln, im übrigen war der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Zwar ist der richtige Ort für die Ausübung des Umgangsrechts grundsätzlich die Wohnung des Berechtigten, hier des Antragstellers (dazu OLG Düsseldorf in FamRZ 1988, 1196 und Amtsgericht Kerpen in FamRZ 1994, 1486 f), aufgrund des Alters und der Entwicklung des gerade zweijährigen Kindes, das bisher ausschließlich von der Antragsgegnerin und ihren Eltern betreut und versorgt worden ist, ist ein Umgang des Antragstellers mit dem Kind außerhalb der vertrauten Umgebung nach den Ermittlungen des Familiengerichts zur Zeit nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Interaktionsbeobachtung des Familiengerichts ergeben, daß Vater und Kind ohne Konflikte miteinander spielten, dies geschah jedoch in Gegenwart der Mutter. Bezeichnend ist, daß das Kind nach dem etwa einstündigen Besuch des Familiengerichts in der Wohnung der Antragsgegnerin anläßlich der Umgangsregelung sofort zu weinen anfing und hinter der Mutter herlief – und das Spielen mit dem Vater abrupt abbrach – als die Mutter den Familienrichter nach dem etwa einstündigen Besuch von der Wohnung zur Haustür begleiten wollte. Dies zeigt die enge Bindung des Kindes an die Mutter, die offensichtlich noch dadurch verstärkt wird, daß die Mutter wochentags in Kassel berufstätig ist und das Kind während dieser Zeit von den im Hause wohnenden Großeltern mütterlicherseits versorgt und betreut wird. Auch eine Unterhaltung mit dem Kind war anläßlich des Besuchs am 01.04.2000 noch nicht, möglich. Die sprachlichen Fähigkeiten des Kindes sind sehr begrenzt. Das Familiengericht hält deshalb kürzere Besuche des Antragstellers in der Wohnung der Antragsgegnerin, die mit dieser Regelung einverstanden ist, zur Zeit für die einzig richtige Lösung bei einem Kind im Alter von zwei Jahren. Ein Besuch von drei Stunden in 14-tägigem Abstand genügt dem Zweck des Umgangsrechts, nämlich einer Entfremdung vorzubeugen und dem Vater die Möglichkeit zu geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehende natürliche Bindung zu pflegen. Die Ausdehnung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kinde sollte zwischen den Beteiligten bei fortschreitendem Alter und Entwicklungsstand angepaßt werden, wobei das Kind weitestgehend aus einer gerichtlichen Auseinandersetzung über das Umgangsrecht herausgehalten werden sollte (vgl. LG Offenburg in FamRZ 1996, 564 f, und Ölkers, Die Rechtsprechu...