Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 954,78 DM nebst 4 % Zinsen aus 883,78 DM seit 13.4.1995 sowie 4 % Zinsen aus 71,– DM seit 21.6.1996 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.700,– DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit 13.4.1995 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt 30 %, der Beklagte 70 % der Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,– DM vorläufig vollstreckbar.
Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist der Großvater des am 20.7.1992 geborenen Kindes Tamara Pop. Die Kindesmutter, die Schwiegertochter des Beklagten, erwirkte gegen ihren Ehemann im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluß des Amtsgerichts Eschwege, datierend vom 20.1.1995, ausweislich dessen dem Kindesvater aufgegeben wurde, das Kind Tamara Pop an die Kindesmutter herauszugeben. Der Kindesvater, der Zeuge Daniel Pop, wohnt in dem gleichen Haus wie der Beklagte. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches wurde die Kindesmutter in dem Beschluß vom 20.1.1995 ermächtigt, die Hilfe des Vollziehungsbeamten gemäß § 33 FGG in Anspruch zu nehmen.
Der mit der Vollziehung des Gerichtsbeschlusses betraute Gerichtsvollzieher Hedderich forderte, bevor er sich zu dem Anwesen des Zeugen Daniel Pop begab, polizeiliche Unterstützung an. Vor dem Wohnhaus des Beklagten trafen sodann zwei Polizeibeamten, der Kläger sowie sein Kollege, der Zeuge Kiphuth, ein. Beide Polizeibeamten begaben sich gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher zu dem Wohnhaus des Beklagten. Der Zeuge Daniel Pop, der vorab von der unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung Kenntnis erlangt hatte, äußerte dem Herannahenden gegenüber aus dem Fenster, daß er das Kind nicht herausgeben werde. Der Gerichtsvollzieher betrat sodann in Begleitung beider Polizeibeamten das Treppenhaus und traf vor der Wohnungseingangstür des Herrn Daniel Pop den Beklagten an. Diesem gegenüber erläuterten sie den Zweck ihres Besuches und forderten den Beklagten dabei erfolglos auf, den Weg frei zu machen. Nachdem wiederholt Aufforderungen keinen Erfolg zeigten und der Beklagte darauf hingewiesen wurde, daß er Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begehe, wenn er weiter die Tür versperre, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Parteien. Hinsichtlich des Geschehensablaufes wird widerstreitend vorgetragen. Aufgrund des sich vor der Wohnungstür abspielenden lautstarken Tumultes sah sich der Zeuge Daniel Pop veranlaßt, die Wohnung zu verlassen und seinem Vater zur Hilfe zu eilen. Es kam nachfolgend zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Zeugen Daniel Pop und dem Zeugen Kiphuth. Durch die körperliche Auseinandersetzung erlitt der Kläger einen Bruch der Mittelhand, der Beklagte eine Schädelprellung mit Hämatomen sowie eine kleine Schnittwunde an der linken Augenbraue.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei, nachdem der Zeuge Daniel Pop äußerte, er werde sich ein Messer in den Bauch rammen, sollte die Wohnung gewaltsam betreten werden, dem Gerichtsvollzieher sowie den Polizeibeamten gegenüber deutlich aggressiver geworden. Daraufhin habe er versucht, den Beklagten beiseite zu schieben, indem er einen Arm um den Beklagten gelegt habe. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert. Daraufhin habe er noch einmal intensiv versucht, den Beklagten zur Seite zu schieben. Plötzlich habe der Beklagte ausgeholt und habe mit der geballten Faust in seine Richtung geschlagen. Als er versucht habe, den Schlag mit der linken Hand abzufangen, habe der Beklagte gegen den ausgestreckten Finger geschlagen. Dies habe zur Folge gehabt, daß der fünfte Mittelhandknochen links gebrochen sei. Nachdem der Beklagte diesen Schlag ausgeführt hatte, habe er desweiteren auf ihn – den Kläger – eingetreten und habe der Dienstkleidung Schaden zugefügt. Er habe sich diesen Angriffen mit einem Faustschlag gegen den Kopf des Beklagten erwehren müssen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei er in dem Zeitraum vom 20.1.1995 bis einschließlich 2.4.1995 arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe infolge der Erkrankung die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht erhalten, die sich, bezogen auf den Zeitraum vom 20.1.1995 bis 2.4.1995 auf 714,78 DM belaufen hätte. Auch die Zulage für den Wechselschichtdienst in Höhe von monatlich 100,– DM sei ihm infolge der Krankheit nicht zugute gekommen. Demzufolge sei ihm ein weiterer Schaden in Höhe von 200,– DM entstanden. Gleiches gelte für die pauschal gezahlten Reisekosten in Höhe von monatlich 60,– DM. Er ist der Ansicht, diese Beträge nebst einer Unkostenpauschale in Höhe von 40...