Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Waschmaschine in der Wohnung als zulässiger Mietgebrauch
Normenkette
BGB §§ 535, 541, 305, 307 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die durch ein Mietverhältnis verbundenen Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten eine Waschmaschine in ihrer Wohnung aufstellen dürfen.
Die Klägerin ist im Wege der Erbrechtsnachfolge in das Mietverhältnis mit den Beklagten eingetreten und nach dem Versterben ihrer Mutter Eigentümerin des Hauses W-Straße, 00000 F. Die Beklagten sind seit dem 01.02.1998 Mieter der Wohnung in der zweiten Etage, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, WC, WC mit Dusche sowie Kellerraum. Bei dem Haus handelt es sich um ein Vierfamilienhaus, in dem auch die Klägerin selbst mit ihrem Ehemann wohnt.
Im Keller des Hauses ist eine Waschküche vorhanden, in der sämtliche Mieter waschen können.
Unter § 10 Ziff. 6 des Mietvertrages ist Folgendes normiert:
„Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu befürchten sind. Sind jedoch außerhalb der Mieträume im Gebäude andere geeignete Räumlichkeiten (Keller, Waschküche) speziell für die Aufstellung von entsprechenden Haushaltsmaschinen vorgesehen, so kann der Vermieter deren Aufstellung in den Wohnräumen untersagen.”
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 12.12.1997 (Bl. 5 ff. d. A., insbesondere Bl. 8 d. A.) Bezug genommen.
In der dem Mietvertrag anliegenden Hausordnung (Bl. 10 d. A.) ist unter anderem folgendes geregelt:
„Zum Waschen ist die Waschküche nach den Anweisungen des Vermieters zu benutzen.”
Die Beklagten, inzwischen 71 und 75 Jahre alt und beide Rentner, verbrachten am 18.02.2010 ihre Waschmaschine von der Waschküche im Keller in ihre Wohnung. Die Waschmaschine wurde fachgerecht an den Wasseranschluss in der Küche durch die Firma U2 am 26.02.2010 angeschlossen.
Im Jahre 2011 wurde eine Rohrreinigung durch die Firma U2 vorgenommen.
Die Klägerin untersagte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2012 das Aufstellen der Waschmaschine in den angemieteten Räumen.
Die Klägerin behauptet, dass die Mieterin T seit dem Aufstellen der Waschmaschine regelmäßig einen Rückstau in ihrer Küchenspüle feststelle, wenn in der Wohnung der Beklagten die Waschmaschine betrieben werde. Es handele sich dabei um Waschmaschinenwasser, welches sich in der Rohrleitung bis zur ersten Etage hochstaue. Lediglich die Waschmaschine der Beklagten sei an denselben Strang angeschlossen. Durch den Rückstau sei es im August 2010 zu einem ersten Wasserschaden gekommen. Nach der Rohrreinigung durch die Firma W2 sei es nur für etwa ein halbes Jahr zu keinem Rückstau mehr gekommen. Am Wochenende des 24.08.-26.08.2012 sei es erneut zu einem Wasserschaden gekommen (Beweis: Zeugnis T, Sachverständigengutachten). Danach sei eine Rohrreinigung durch die Firma U2 durchgeführt worden. Der Mitarbeiter der Firma U2 habe darauf hingewiesen, dass die im Waschwasser befindlichen Flusen und das Waschmittel Ablagerungen verursachten, so dass es regelmäßig zu Verstopfingen kommen werde (Beweis: Zeugnis des U2). Der mehrfach aufgetretene Rückstau in der Küche der Zeugin T beruhe allein auf Waschpulverablagerungen und Flusenrückständen durch den Waschmaschinenanschluss in der Wohnung der Beklagten.
Den Beklagten sei es auch möglich, den Weg von ihrer Wohnung in den Keller ggf. auch mehrfach pro Tag zurückzulegen. Gesundheitliche Einschränkungen ständen dem nicht entgegen. So führe der Beklagte zu 1) mindestens viermal pro Tag seinen Hund aus, die Treppen bereiteten ihm dabei keine erkennbaren Probleme. Vielmehr liefe er oftmals mit einer brennenden Zigarette die Treppen hinunter. Auch erledige der Beklagte zu 1) sämtliche Einkäufe der Beklagten zu Fuß und schleppe dann die Einkäufe nach Hause und in die Wohnung, wobei regelmäßig erhebliche Gewichte getragen werden würden. Dabei liege der Supermarkt etwa einen halben Kilometer entfernt, der Beklagte zu 1) bewältige diese Strecke auch im Winter zweimal die Woche. Einen Trolley benutze er nur, wenn sein Einkauf mehr als drei Tüten umfasse. Die Beklagte zu 2) sei, auch wenn sie beim Verlassen des Hauses in der letzten Zeit nicht mehr gesehen worden sei, dennoch augenscheinlich in der Lage, die Hausarbeit ohne fremde Hilfe zu verrichten und die Fenster zu putzen. Beide Beklagten seien starke Raucher.
Im Jahre 2009 sei, wie aus der Rechnung der Firm...