Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelinsolvenz. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners. Ermittlung von Gläubigern durch den Verwalter
Leitsatz (amtlich)
In der Regelinsolvenz ist ein möglicher Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (Verzeichnisvorlage) nicht zu sanktionieren, vielmehr ist die Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu prüfen.
Zutreffende Hinweise des Schuldners zum gesellschaftsrechtlichen Hintergund gegenüber dem Verwalter können geeignet sein, unzutreffende Informationen zur eigenen Inanspruchnahme als Gesellschafter einer OHG zu entschuldigen.
Normenkette
InsO §§ 291, 290 Abs. 1 Nrn. 5-6, § 305 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 10.06.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. T. wird zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 10.06.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.
Tatbestand
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 01.09.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet, der Schuldner habe in dem vorzulegenden Verzeichnis seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Auch sei er im eröffneten Verfahren seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht nachgekommen. Vielmehr habe er auch auf Nachfrage des Verwalters keine Angaben zu der bereits seit dem Jahre 2000 u.a. gegen ihn anhängigen Klage der Q AG gemacht.
Der Schuldner meint, ihm sei nichts vorzuwerfen. Während der Insolvenzeröffnungsphase habe er sich in einer psychologischen Ausnahmesituation befunden; ihm fehle die Erinnerung an die Dinge, die er konkret genannt habe. Jedenfalls sei sein Verhalten allenfalls als leicht fahrlässig einzustufen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund (§ 290 InsO) liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags letztlich nicht vor.
Ein Verstoß nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt nicht vor, hierauf hat im übrigen bereits der Insolvenzverwalter im Schlussbericht vom 05.06.2007 – Seite 14 – hingewiesen. Bereits der Gesetzestext nimmt ausdrücklich auf die Bestimmung des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO Bezug, die wiederum sich allein mit dem Verfahren der Verbraucherinsolvenz befasst. Ergänzend wird auf die im Hinweisschreiben des Gerichts vom 16.11.2007 zitierten BGH-Entscheidungen hingewiesen.
Im übrigen zeigt der vorliegende Verfahrensablauf, dass tatsächlich zwischen der Regel- und der Verbraucherinsolvenz im Eröffnungsstadium zu unterscheiden ist. Hier waren bereits in dem früher anhängigen Antragsverfahren eines Gläubigers die Ermittlungen weitgehend abgeschlossen. Um sich die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu sichern, musste der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag nebst Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Allein auf diese Antragstellung kam es in dieser Verfahrensphase an; auf die Einreichung eines Verzeichnisses hätte der Schuldner sogar verzichten können. Aufgrund dieser Rechtslage konnte dem Schuldner auch die Stundung bewilligt werden, obwohl das nunmehr vom Versagungsantragsteller monierte Verzeichnis nicht nur nicht vervollständigt, sondern noch nicht einmal mit Datum versehen und mit einer Unterschrift versehen war.
Anders als in der Verbraucherinsolvenz, in der nach der Intention des Gesetzes diese Verzeichnisse der Verfahrensvereinfachung und einer Sicherstellung der Gläubiger dienen sollen und deshalb ein Verstoß streng zu sanktionieren ist, wird bei der Regelinsolvenz im Hinblick auf die regelmäßig zu veranlassenden umfangreicheren Prüfungen nicht auf die einzuhaltenden Formularvorschriften, sondern unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners abgestellt.
Nach den vorgelegten Dokumenten hat der Schuldner insbesondere mit Blick auf den Versagungsantragsteller gegen diese Pflicht nic...