Tenor
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Von der Durchführung der Wohlverhaltenszeit wird abgesehen.
Gründe
Zum vorliegenden Insolvenzverfahren haben keine Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Da mithin eine inhaltsleere und letztlich sinnlose Wohlverhaltensphase durchzuführen wäre, kann auf diese verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 17.03.2005, IX ZB 214/04).
Am Insolvenzverfahren und anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren nehmen Gläubiger, die zwar im Besitz einer Forderung gegen den Schuldner sind, diese jedoch nicht angemeldet haben, nicht teil. Dasselbe gilt für Gläubiger mit bestrittenen Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger, die es versäumt haben, rechtzeitig gegen das Betreiten ihrer Forderungen vorzugehen bzw. gegenüber dem Verwalter/Treuhänder den Nachweis des Ausfalls ihrer Forderungen zu führen.
Es steht daher fest, dass daher Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt werden können. Zudem existieren keine Gläubiger, an die der Treuhänder die ihm aufgrund der Abtretungserklärung zugegangenen Beträge auskehren könnte.
Dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind, steht einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht im Wege, da diese gestundet wurden. Über eine Verlängerung der Stundung oder die Einziehung der Kosten kann im Anschluss an die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 4b InsO entschieden werden. Es sprechen keine sachlichen Gründe dafür, mit dieser Entscheidung bis zum Ablauf der Wohlverhaltenszeit zu warten. Dies ist vielmehr widersinnig, da in der Wohlverhaltenszeit weitere Kosten entstehen. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung hingegen bewahrt sowohl den Schuldner, als auch die Landeskasse vor weiteren Kosten. Die Frage der aktuellen Kostendeckung kann daher aus fiskalischen Überlegungen insoweit nur als untergeordnet angesehen werden.
Da die Wohlverhaltenszeit vorliegend mithin in Bezug auf die Rechtsposition der Insolvenzgläubiger inhaltsleer und fiskalisch widersinnig ist, ist von ihrer Durchführung abzusehen. Andernfalls wird letztlich mittellosen Schuldnern die nach der Entscheidung des BGH bei Fehlen von Anmeldungen mögliche vorzeitige Restschuldbefreiung verwehrt. Der mittellose Schuldner würde dann gegenüber einem Schuldner, der zur Kostendeckung in der Lage wäre, benachteiligt. Dies kann schlichtweg nicht gewollt sein, nachdem vom Gesetzgeber zur Vermeidung einer solchen Benachteiligung aufgrund mangelnder finanzieller Möglichkeiten das Institut der Verfahrenskostenstundung geschaffen wurde.
Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Fundstellen
Haufe-Index 3955809 |
VuR 2012, 196 |