Tenor
... wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 7.8.2008 auf Grund der Erinnerung des Gläubigers vom 24.8.2008 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung auch auf Grund der geltend gemachten Kosten für Rechtslehrer aD in Höhe von 176,50 EURO erfolgt.
Gründe
Das eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtslehrer sind grundsätzlich bis zur Höhe der entsprechenden Gebühren eines Rechtsanwaltes zu erstatten, siehe u.a. Beschluss des OLG München vom 26.4.2001, 11 WF 730/01.
Fundstellen
Haufe-Index 3018318 |
VR 2009, 321 |
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