Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr am Hause Vierhandbank 34, 4300 Essen 13 angebrachte Satelliten-Antennen-Anlage nebst zugehöriger Kabel und Befestigungen zu entfernen, sobald die Kläger einen Breitband-Kabelanschluß in das Haus haben legen lassen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Entfernung einer Satelliten-Antennen-Anlage.
Die Beklagte, eine Türkin, mietete von den Klägern eine Wohnung im Hause Vierhandbank 34 in Essen-Kray. Entgegen §§ 12 und 14 des Mietvertrages installierte die Beklagte am Haus eine Satelliten-Antennen-Anlage, ohne die Genehmigung der Kläger einzuholen. Die Kläger, die in einem anderen Stadtteil wohnen, forderten die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.1992 auf, die Anlage bis zum 15.07.1992 zu entfernen. Bereits am 11.07.1991 hatten die Kläger einen Vertrag über die Errichtung eines Breitband-Kabelanschlusses geschlossen. Nach dem mit der Kabelcom GmbH & Co. KG ist der gleichzeitige Betrieb einer Satelliten-Antennen-Anlage unzulässig.
Die Kläger behaupten, das Gesamtbild des Hauses werde durch die Satelliten-Antennen-Anlage erheblich beeinträchtigt. Bei den von der Beklagten und anderen Mietern angebrachten Satelliten-Antennen-Anlagen seien z.T. die Anschlußkabel auf Dächern und quer über Hauswände verlegt worden.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte könne ihr Informationsbedürfnis auch durch türkische Videos, Zeitungen und Zeitschriften sowie türkischen Hörfunk befriedigen. Außerdem genüge zum Empfang türkischer Fernsehsender auch eine Zimmer-Parabolantenne.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihr am Hause angebrachte Satelliten-Antennen-Anlage nebst zugehöriger Kabel und Befestigungen zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten ihr seit Monaten den Kabelanschluß versprochen. Da dieser aber nicht verlegt worden sei, habe sie sich zum Kauf einer Satelliten-Antennen-Anlage entschlossen. Die Anlage störe das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht, weil sie von der Straße nicht einsehbar sei. Im übrigen befinde sich das Haus ohnehin in einem verwahrlosten Zustand.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie benötige die Satelliten-Antennen-Anlage, um durch regelmäßige Fernsehsendungen in türkischer Sprache kulturell und sprachlich zu ihrer Heimat Kontakt zu halten. Unstreitig ist, daß die Beklagte der deutschen Sprache kaum mächtig ist. Die Beklagte ist der Ansicht ein Anschluß an das Breitband-Kabel genüge nicht, da – was unstreitig ist – dort lediglich ein türkisches Programm 2 bis 3 Stunden am Tag sendet, während über die Satelliten-Antennen-Anlage rund um die Uhr 4 türkische Programme zu empfangen sind.
Entscheidungsgründe
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Den Klägern steht erst dann ein Anspruch aus § 550 BGB auf Entfernung der Satelliten-Antennen-Anlage zu, wenn sie in das Haus einen Breitband-Kabelanschluß haben legen lassen. Bevor dies der Fall ist, kann die Beklagte nämlich nach § 242 BGB die Duldung der Satelliten-Antennen-Anlage beanspruchen.
Der Vermieter kann nämlich unter bestimmten Umständen nach § 242 BGB verpflichtet sein, die Zustimmung zur Installation einer Satelliten-Antennen-Anlage zu erteilen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992, 2490; AG Altötting, WM 1992, 365; AG Bergisch-Gladbach, WM 1992, 367; AG Königswinter, WM 1992, 117; AG Tauberbischofsheim, NJW-RR 1992, 1098). Nach einem Rechtsentscheid des OLG Frankfurt vom 22.07.1992 (NJW 1992, 2490) kann der Mieter grds. vom vermietenden Hauseigentümer, der nicht im selben Haus wohnt, verlangen, daß er eine baurechtlich zulässige, fachgerecht ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme geeigneten Ort gestattet, an dem sie optisch am wenigsten stört, sofern das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß hat und ungewiß ist, ob ein solcher Anschluß verlegt werden wird.
Das dem Vermieter bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Errichtung einer Satelliten-Antennen-Anlage zustehende Ermessen ist nämlich durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eingeschränkt. Dabei ist auch das dem Mieter zustehende Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) zu berücksichtigen, das über die Generalklausel des § 242 BGB auch im Privatrecht Drittwirkungen auf die Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter entfaltet. Anerkannt ist, daß sich das Grundrecht der Informationsfreiheit nicht nur auf die ortsüblichen Fernsehprogramme beschränkt (BVerfG, WM 1991, 573). Das Grundrecht der Informationsfreiheit wird allerdings nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt, zu denen auch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG gehört. Es ist daher eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des...