Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 530,20 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 27.04.96 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, Diplomingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeuge, erhielt im Februar 1996 vom Beklagten den Auftrag, über ein verunfalltes Fahrzeug Mercedes 190 E ein Gutachten zu erstellen. Der Kläger fertigte dieses Gutachten unter dem 22.02.96. Er kalkulierte den Wiederbeschaffungswert mit 17.000,00 DM, die Reparaturkosten mit rund 11.200,00 DM und die Reparaturdauer mit sechs bis sieben Arbeitstagen. Das Gutachten wurde mit Hilfe einer EDV- Kalkulation gefertigt. Es waren Alt- und Vorschäden abzugrenzen. Dem Gutachten wurden sechs Lichtbilder beigefügt. Über seine Tätigkeit erstellte der Kläger den Beklagten eine Rechnung, in der er sein Honorar mit insgesamt 1.188,58 DM beziffert. Hierin werden sechs Fotos zu 4,00 DM für zwei Gutachtenfassungen berechnet, die Schreibkosten mit 4,00 DM pro Seite Original und 1,00 DM für fünf Kopien des Gutachtens, zusammen 63,00 DM, angesetzt, es wird eine Porto- und Telefonkostenpauschale von 31,25 DM berechnet sowie schließlich ein Honorar von 891,30 DM für die eigentliche Gutachtertätigkeit. Hierbei wird die Art der Gutachtertätigkeit durch Ankreuzen eines entsprechenden beschreibenden Textes spezifiziert. Hinzugesetzt wird die Mehrwertsteuer von damals 15 %. Auf diese Forderung bezahlte der Beklagte 658,38 DM, nämlich auf die Fotokosten 24,50 DM, auf die Schreibkosten 61,50 DM, auf Porto und Telefon 6,50 DM und auf das Sachverständigenhonorar 480,00 DM, bezeichnet als vier Stunden zu je 120,00 DM, alles zuzüglich Mehrwertsteuer.
Eine Mahnung des Klägers vom 12.04.96 zur Zahlung der restlichen Forderung blieb vergeblich.
Der Kläger behauptet, seine Rechnung sei angemessen. Er nehme Bankkredit zu 12,81 % Zinsen in Anspruch.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 530,20 DM nebst 12,81 % Zinsen seit dem 27.04.96 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, mehr als der bezahlte Betrag sei keine angemessene Vergütung. Es müsse anhand des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen abgerechnet werden. Keinesfalls könne die Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage dienen. Einzelne Positionen seien nicht hinreichend begründet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen einer der IHK Essen, welche im Wege einer Umfrage unter Einschalten der übrigen Industrie- und Handelskammern des Landes NW Angaben von allen für das Fachgebiet vereidigten Gutachtern in Nordrhein-Westfalen eingeholt hat. Wegen des Ergebnisses wird auf BI. 121 bis 132 d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
Der Beklagte schuldet gemäß §§ 631 ff, 640 f, 284 ff. BGB die restliche vom Kläger berechnete Vergütung nebst Verzugsschadensersatz.
1.
Der Beklagte ist als Auftraggeber des Gutachtens des Klägers verpflichtet, dem Kläger für die erbrachte Gutachtertätigkeit die geschuldete Vergütung zu entrichten, §§ 631 f BGB. Der Kläger hat seine Leistung erbracht, nämlich das Gutachten gefertigt und abgeliefert. Der Beklagte hat die Leistung des Klägers durch Zahlung des Betrages abgenommen, den er für den geschuldeten hält. Damit hat er zugleich die Leistung des Klägers auch dem Grunde nach gebilligt, so daß die Gebührenforderung des Klägers fällig ist, §§ 640 f. BGB.
2.
Eine bestimmte Vergütung ist zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen. Den Umständen nach, auch darüber streiten die Parteien nicht, war die Tätigkeit des Klägers nur gegen Vergü- tung geschuldet, § 632 Absatz 1 BGB. Die vom Kläger mit insgesamt 1.188,58 DM berechnete Vergütung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme berechtigt, so daß der restliche, vom Beklagten bisher nicht bezahlte Betrag, und das ist genau die Klagehauptforderung, zuzusprechen war.
a)
Für die Tätigkeit von Sachverständigen gibt es keine durch eine Taxe festgelegte Vergütung. Anders als bei gerichtlich bestellten Sachverständigen, in welchen Fällen eine gesetzliche Regelung im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vorhanden ist, und anders als bei Rechtsanwälten, in welchen Fällen die Gebührenordnung für Rechtsanwälte eine solche Taxe liefert, anders als in Fällen der Steuerberater und Arzte, in welchen Bereichen Gebührenordnungen ähnlicher Art existieren, könnte daher nur eine übliche Vergütung vereinbart sein, § 632 Absatz 2 BGB.
Eine solche übliche Vergütung jedoch existiert bei Kraftfahrzeugsachverständigen nicht. Das hat die Umfrage der IHK Essen, die im vorliegenden Rechtsstreit unter Einbeziehung sämtlicher Industrie- und Handelskammern Nordrhein-Westfalen angestellt worden ist, nochmals bestätigt. Die...