Nachgehend

LG Dortmund (Aktenzeichen 1 S 228/20)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Unterlagen und Belege herauszugeben:

  1. sämtliche EDV-Daten betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft L in Essen mit Ausnahme des E-Mail-Verkehrs,
  2. Wohnflächenberechnung aller Wohnungen und Flächenberechnung der Kellergeschosse der jeweiligen Häuser: WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
  3. Kubikmeterangabe aller Wohnungen WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
  4. Grundrisse aller Wohnungen WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
  5. Grundbuchauszüge aller Wohnungen WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8 WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
  6. Aufteilungsplan des Objektes,
  7. sämtliche Einzelhausgeldabrechnungen der Jahre 2012 und 2013,
  8. sämtliche Heizkostenabrechnungen der Jahre 2011 bis 2013,
  9. sämtliche verbuchte Belege der Jahre 2011 bis 2013,
  10. Unterlagen zur Heizungserneuerung im Jahr 2011/2012.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 10 % die Klägerin und zu 90 % die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte war bis zum 31.12.2016 Verwalterin der Klägerin. Seit dem 01.01.2017 ist die jetzige Verwalterin bestellt. Am 23.03.2017 übergab die Beklagte an die jetzige Verwalterin Unterlagen, wie im Schreiben vom 23.03.2017 aufgeführt. Am 24.10.2019 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 22 folgenden Beschluss:

„Die Herausgabe sämtlicher fehlender WEG-Unterlagen soll mit Fristsetzung durch die Hausverwaltung gegenüber der Vorverwalterin J bis Ende des Jahres 2019 eingefordert werden. Dies betrifft insbesondere die EDV-Daten. Die Hausverwaltung wird bevollmächtigt, bei fruchtlosem Verstreichen der Frist einen Rechtsanwalt im Namen der Eigentümergemeinschaft mit der außergerichtlichen/gerichtlichen Durchsetzung der Herausgabe der Unterlagen gegenüber der Vorverwalterin J zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis:

30,25/36,25 Stimmanteile: Ja,

4,75/36,25 Stimmanteile: Nein,

1,25/36,25 Stimmanteile: Enthaltungen.

Beschlussergebnis:

Der Beschlussantrag wird angenommen.” (Blatt 18/19 der Akten)

Mit Schreiben vom 16.12.2019 wurde die Beklagte durch den Klägervertreter zur Herausgabe der geltend gemachten Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Durch eine EDV-Systemumstellung bei der Beklagten kann etwaiger E-Mail-Schriftverkehr nicht mehr rekonstruiert werden.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte im Besitz der geltend gemachten Unterlagen sei. Sie sei auch zur Herausgabe verpflichtet, da die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre betrage. Die Klägerin räumt jedoch ein, nicht zu wissen, ob es eine Jahresabrechnung für das Jahr 2011 gegeben hat und ob Rechtsstreitigkeiten geführt wurden.

Die Klägerin ist der Meinung, der Anspruch auf Herausgabe sei weder verwirkt, noch verjährt.

Die Klägerin meint weiterhin, sie hätte auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Klage, auch wenn die Unterlagen über einzelne Wohnungseigentümer beschafft werden könnten.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin folgende Unterlagen und sämtliche Belege herauszugeben:

  • • sämtliche EDV-Daten ab 2011, insbesondere noch existierender E-Mail-Schriftverkehr, der die Wohnungseigentümergemeinschaft L in Essen betrifft,
  • • Wohnflächenberechnung aller Wohnungen und Flächenberechnung der Kellergeschosse der jeweiligen Häuser: WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
  • • Kubikmeterangabe aller Wohnungen WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
  • • Grundrisse aller Wohnungen WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
  • • Grundbuchauszüge aller Wohnungen WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
  • • Aufteilungsplan des Objektes,
  • • sämtliche Einzelhausgeldabrechnungen der Jahre 2011 – 2013,
  • • sämtliche Heizkostenabrechnungen der Jahre 2011 – 2013,
  • • sämtliche verbuchte Belege der Jahre 2011 – 2013,
  • • Unterlagen eventuell vorliegender Rechtsstreitigkeiten,
  • • Unterlagen der Heizungserneuerung im Jahr 2011/2012.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, sie sei nicht zur Herausgabe verpflichtet. Zum einen sei der Antrag erster Spiegelstrich bereits unbestimmt, da der Begriff „sämtliche EDV-Daten” nicht spezifizierbar sei. Gleiches gelte für den internen Schriftverkehr (E-Mail-Verkehr). Hierzu meint die Beklagte weiterhin, dass die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre betrage. Hinsichtlich des Herausgabeverlangens für die Wohnflächenberechnung, K...

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