Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.732,80 am 09.02.1991 zu bezahlen; der Zinsanspruch wird abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.200,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Mietzinszahlung aus dem am 09.12.1988 abgeschlossenen Vertrag über die Vermietung von Werbeflächen.
Vertragsbeginn des auf 3 Jahre abgeschlossenen Vertrages war am 09.02.1989.
Der jährliche Mietzins beträgt DM 1.520,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit dem Schreiben vom 30.01.1990 kündigte der Beklagte zum 09.02.1990. Mit der Begründung, daß ein auf 3 Jahre abgeschlossener Mietvertrag über Werbeflächen nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt wirksam sei.
Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, die Kündigung sei nicht wirksam, weil eine dreijährige Vertragslaufzeit zulässigerweise vereinbart worden sei.
Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin am 09.02.1991 DM 1.732,80 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; hilfsweise: es wird festgestellt, daß die mit Schreiben vom 30.01.1990 ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien unwirksam ist und dieses auch nach dem 08.02.1991 bis zum 08.03.1992 besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf künftige Leistung ist gem. § 259 ZPO zulässig, da die Besorgnis besteht, daß der Beklagte sich der Leistung entziehen werde.
Die Klage ist bis auf die Zinsforderung begründet.
Die Klägerin hat auch für das dritte Vertragsjahr einen Mietzinsanspruch gem. § 535 Satz 2 BGB in Höhe von DM 1.332,80.
Die Kündigung des Beklagten vom 30.01.1990 ist nicht wirksam.
Die dreijährige Laufzeit des Vertrages verstößt nicht gegen § 11 Nr. 12 des Gesetzes über die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 11 Nr. 12 findet wegen der Kaufmannseigenschaft beider Parteien nämlich keine Anwendung (§ 24 AGBG). Auch ein Verstoß gegen § 9 des Gesetzes über die allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht gegeben.
Die vereinbarte Vertragsdauer von 3 Jahren stellt keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar.
Die Übertragung des Klauselverbots des § 11 Nr. 12 des Gesetzes über die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den kaufmännischen Geschäftsverkehr als Ausprägung des § 9 des Gesetzes über die allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht sachgerecht, weil die Regelung des § 11 Nr. 12 verbraucherbezogen ist. Sie soll den unerfahrenen Verbraucher vor dem Abschluß langfristiger Verträge schützen, die eine erhebliche wirtschaftliche Belastung mit sich bringen können.
Dieser Schutzzweck ist für den kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht erforderlich. Daraus folgt, daß ein Verstoß gegen § 9 des Gesetzes über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben ist, weswegen eine dreijährige Vertragsdauer unter Berücksichtung des Gesetzes über die allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden ist. Der Klage war daher bis auf die Zinsen die nicht zugesprochen werden konnten, weil der Anspruch noch nicht fällig ist, begründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Unterschriften
Wenzler Richter am Amtsgericht
Fundstellen