Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet, weil dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zusteht. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nicht auf Nr. 5 der durch § 25 des Mietvertrages einbezogenen Hausordnung berufen. Soweit es in Absatz 3 von Nr. 5 der Hausordnung heißt, „das Trocknen der Wäsche hat, sofern Trockenspeicher, Waschküche oder Bleiche vorhanden ist, nur dort zu erfolgen, niemals auf den Fluren, Veranden und Balkonen”, bezieht sich dieser Absatz ersichtlich auf den vorhergehenden Absatz, in dem das Waschen und Trocknen von „großer Wäsche” in der Wohnung nicht gestattet ist. Sollten die Beklagten außer benutzter Sportkleidung, die sie mehr oder weniger regelmäßig auf dem Wäscheständer auf dem Balkon zum Auslüften aufhängen, auch hin und wieder Kinderwäsche dort aufhängen, so ist dies nicht als das Trocknen von großer Wäsche anzusehen. Nur dies kann aber bei richtiger Auslegung der Hausordnung verboten sein. Insbesondere darf die Hausordnung nicht Rechte aus dem Mietvertrag beschneiden oder mit ihren Pflichten weit über diejenigen des Mietvertrages hinausgehen. Hier kann es sich zum einen um die Pflicht aus § 7 Nr. 2 des Mietvertrages handeln, nach der die Mieter die Wohnung und ihre Einrichtungen pfleglich zu behandeln haben. Insoweit kann sich Nr. 5 der Hausordnung auf § 7 des Mietvertrages beziehen, da das Waschen und Trocknen von großer Wäsche innerhalb der Wohnung zu Schäden durch Feuchtigkeit führen könnte. Dies ist jedoch bei dem gelegentlichen Auslüften von getragener Sportkleidung sowie bei möglicherweise zum Trocknen aufgehängter Kinderwäsche nicht zu befürchten. Insbesondere ist die Befürchtung dann nicht begründet, wenn die Wäsche auf dem Balkon außerhalb der abgeschlossenen Wohnung getrocknet wird. In diesem Zusammenhang ist weiter § 7 Nr. 11 des Mietvertrages zu beachten, wonach die Mieter berechtigt sind, unter anderem sogar Waschmaschinen innerhalb der Wohnung aufzustellen, soweit die Installationen ausreichen und Belästigungen der Mitbewohner sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Eine weitergehende Einschränkung kann bei bestimmungsgemäßer Auslegung der Hausordnung dieser nicht entnommen werden. Soweit es, wie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger angesprochen, ihm auch auf den optischen Gesamteindruck und die Vorbildfunktion für die anderen Hausbewohner ankommt, kann auch dies nur im Licht des Mietvertrages beurteilt werden. Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs müßte dann eine wesentliche Beeinträchtigung des optischen Eindrucks gegeben sein. Diese Voraussetzung wäre etwa dann erfüllt, wenn die Beklagten mehrmals wöchentlich die Wäsche ihres Haushalts – und zwar die, die nach dem Vortrag des Klägers im Trockenraum getrocknet wird – auf dem Balkon in Kopf- oder Überkopfhöhe aufhängen würden. Dies ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da die Beklagten lediglich einen auf ungefähr Brüstungshöhe stehenden kleinen Wäscheständer benutzen. Selbst aus den vom Kläger eingereichten Fotos (IV und VI) ist zu erkennen, daß der Wäscheständer, wenn überhaupt, lediglich einige Zentimeter über die Balkonbrüstung, die aus undurchsichtigem Beton besteht, hinausragt. Selbst wenn man von der Straße aus diesen Wäscheständer, wenn er mit einigen Kleidungsstücken behängt ist, sehen kann, stellt dies nach Ansicht des Gerichts keine Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Hauses dar. Hier kann auch nicht die möglicherweise tatsächlich vorhandene Vorbildfunktion für die anderen Hausbewohner zu einem Unterlassungsanspruch führen, da auch bei den Erdgeschoßwohnungen – soweit vom Kläger bisher vorgetragen – lediglich niedrige Wäschetrockner benutzt werden. Für die Wohnungen in Obergeschossen kommt es erstrecht nicht darauf an. So lange sie jeweils unterhalb oder auf gleicher Höhe mit der Balkonbrüstung stehen, ist eine Einsicht auf die Wäscheständer nicht möglich. Es handelt sich hierbei um den jeweiligen Lebensbereich der Mietvertragsparteien, wo auch das gelegentliche Trocknen von Sportkleidung bzw. Handwäsche weder zu einer Beeinträchtigung der Mietsache noch der Mitmieter führt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen