Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.11.1984; Aktenzeichen Hö 3 C 2392/84) |
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Abt. Höchst vom 1.11.1984 – Hö 3 C 2392/84 – wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter des im Eigentum des Beklagten stehenden Wohnhauses Hattersheim-Okriftel, Sternthaler Weg 25, für welches die Kläger einen monatlichen Mietzins einschließlich Nebenkosten von zur Zelt 2.200,– DM zu zahlen verpflichtet sind.
Im Jahre 1984 gerieten die Kläger mit dem fälligen Mietzins für den Monat Juli 1984 in Zahlungsverzug, was den Beklagten veranlaßte, vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main Abt. Höchst zu Aktz.: Hö 3 C 2392/84 Klage auf Räumung und Zahlung zu erheben. Die diesbezüglichen Ansprüche wurden mit Versäunmisurteil vom 1.11.1984 rechtskräftig tituliert.
Nachdem die Kläger den damaligen Zahlungsrückstand ausglichen, vollstreckte der Beklagte aus dem Urteil nicht. Als es jedoch in der Folgezeit zu weiteren Zahlungsrückständen kam, betrieb der Beklagte aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung mit dem Ziel der Räumung des Wohnhauses durch die Kläger, nahm aber jeweils hiervon Abstand, nachdem diese die rückständigen Zahlungen ausgeglichen hatten.
Für den Monat April und Mai 1986 gerieten die Kläger mit ihrer Miete erneut in Zahlungsrückstand, worauf der Beklagte am 20.5.1986 den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Räumung des Hauses auf der Grundlage des Vollstreckungstitels vom 1.11.1984 beauftragte. Dieses Vollstreckungsverfahren hielt der Beklagte bis zu seiner Einstellung am 13.6.1986 aufrecht, obwohl die Kläger den rückständigen Mietzins am 12.5. bzw. 26.5.86 ausgeglichen hatten, nicht aber die durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Zahlungsrückstände dem Beklagten erwachsenen Verfahrenskosten.
Wegen neuerlicher Zahlungsrückstände für Juni und Juli 1986 über insgesamt 4.400,– DM hat der Beklagte am 26.6.1986 erneut Auftrag zur Räumung des Hauses an den zuständigen Gerichtsvollzieher erteilt.
Mit der vorliegenden Klage haben sich die Kläger ursprünglich gegen die Zulässigkeit des am 20.5.1986 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens gewandt. Sie vertreten die Auffassung, daß aus dem Titel vom 1.11.1984 keine Vollstreckung mehr betrieben werben könne, da der Beklagte kein Interesse an der Räumung habe, sondern an Zahlung der Miete. Er habe daher nie ernsthaft die Absicht gehabt, den Räumungstitel vollstrecken zu lassen. Im Hinblick auf die jeweilige Rücknahme der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren sei inzwischen Verwirkung eingetreten. Dementsprechend beantragen die Kläger,
die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst vom 1.11.1984 – Hö 3 C 2392/84 – für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß es bereits an einem Rechtsschutzinteresse für die Klage fehle, weil eine neu in Auftrag gegebene Zwangsräumung begründet sei. Die Kläger seien gerichtsbekanntermaßen zahlungssäumig.
Die Akten des Amtsgerichts Frankfurt am Main Hö 3 C 2392/84 waren beigezogen und, ohne daß dies ausdrücklich im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.8.1986 aufgenommen worden ist, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Zar Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Klage, mit der sich die Kläger gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wenden, ist zulässig. Wie der Beklagte selber vorträgt hat er unter dem 26.6.1986 erneut aus dem hier in Rede stehenden Versäumnisurteil vom 1.11.1984 die Räumungsvollstreckung gegen die Kläger eingeleitet, so daß schon von daher an dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses keine Zweifel gerechtfertigt sind.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung ist unzulässig, da die darauf beruhenden Vollstreckungsmaßnahmen sich nicht mehr auf einen entsprechenden Vollstreckungstitel stützen können. Von diesem Titel darf der Beklagte keinen Gebrauch mehr machen.
Nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 1.10.1981 (4 RE Miet 6/81) kann die Vollstreckung eines Räumungsurteils, welches der Vermieter aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungverzuges erwirkt hat, nicht nur unzulässig sein, wenn der Vermieter mehrere Jahre aus dem Urteil nicht vollstreckt, sondern von dem Mieter, der auch nach Rechtskraft des Räumungsurteils weiterhin mit erheblichen Mietzinsbeträgen in Rückstand geraten ist, die Zahlung von Nutzungsentschädigung verlangt und diese Zahlungen entgegengenommen hat, wobei mehrfach die Vollstreckung des Räumungsurteils für den...