Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der gegen sie festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Vierzimmerwohnung in der ….

Wegen des Inhalts des 1975 mit den Rechtsvorgängern der Klägerin abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrages wird auf die Fotokopie Bl. 3–10 d.A. Bezug genommen.

Nach § 10 des Mietvertrages ist der Mieter zu einer Untervermietung der Mieträume ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.11.1989 hat die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 30.04.1991 gekündigt. Zur Begründung wird im Kündigungsschreiben ausgeführt, daß die Wohnung für die über 70jährige Tante des Ehemanns der Klägerin, die allein in Gelsenkirchen lebe und der Betreuung und familiärer Kontakte bedürfe, benötigt werde.

Seit dem 20.07.1990 hat der Beklagte einen … als Untermieter in die Wohnung aufgenommen. Mit Schreiben vom 03.08.1990 hat die Klägerin verlangt, daß der Untermieter wieder auszieht. Nach dem der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 14.08.1990 seine Absicht zur Aufrechterhaltung der Drittüberlassung erklärt hat, hat die Klägerin das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung fristlos durch Schreiben vom 06.09.1990 gekündigt.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung der Wohnung in Anspruch.

Die Klägerin behauptet, die ursprüngliche Mitmieterin … sei vor längerer Zeit einvernehmlich aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Hinsichtlich der Eigenbedarfskündigung trägt sie die im Kündigungsschreiben enthaltenen Gründe vor. Im übrigen ist die Klägerin der Auffassung, der Be klagte habe keinen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die von ihm innegehaltene Wohnung im Haus …, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, WC und einem Abstellkeller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,

hilfsweise

bis zum Ablauf des 30. April 1991.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:

dem Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren und ihm zu gestatten, die Vollstreckung gemäß § 712 ZPO durch Sicherheitsleistung abzuwenden ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin.

Der Beklagte behauptet, es sei falsch, daß … aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei. Er bestreitet mit Nichtwissen, daß der Ehemann der Klägerin eine 70jährige Tante hat, die allein in Gelsenkirchen lebt, der Betreuung bedarf und in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen wünscht.

Desweiteren trägt der Beklagte – unwidersprochen – vor, daß er mit dem in die Wohnung aufgenommenen … befreundet sei und geplant habe, mit diesem eine Wohngemeinschaft einzugehen. Der Zeuge … werde jedoch im Hinblick auf den von der Klägerin ausgeübten Druck zum 01.10.1990 wieder ausziehen.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten keine Herausgabe der streitgegenständlichen Räume verlangen, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht wirksam durch Kündigung beendet ist.

Die fristlose Kündigung vom 06.09.1990 gemäß § 553 BGB wegen unerlaubter Untervermietung hat zu keiner Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Gemäß § 11 Ziffer 2 des Mietvertrages war der Beklagte zu einer Untervermietung der Mieträume zwar nicht befugt, da die Klägerin die Erlaubnis hierzu verweigert hat; zu einer Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung ist die Klägerin dennoch nicht berechtigt, da der Beklagte gemäß § 549 Abs 2 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis der Klägerin zur Überlassung einer Teils des Wohnraums an den Dritten … hat. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, mit dem Zeugen … befreundet zu sein und geplant zu haben, eine Wohngemeinschaft mit diesem einzugehen, da der Zeuge Berger über keine andere Wohnung verfüge.

Diese von dem Beklagten vorgetragenen Gründe, denen die Klägerin auch in ihrem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.10.1990 nicht entgegengetreten ist, stellen ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB dar, zumal nach Mietvertragsabschluß eine Änderung den tatsächlichen Verhältnisse durch den Auszug der Hauptmieterin … und infolge dessen eine Verringerung des Raumbedarfs eingetreten ist. Nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 26.09.1990 muß davon ausgegangen werden, daß er seinen Vortrag, es sei falsch, daß … aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei, nicht mehr aufrechterhält.

Die Klägerin ihrerseits hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit rechtfertigen könnten.

Nach allem kommt es nicht auf die Frage an, o...

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