Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger, der deutscher Staatsangehörige ist, ein Recht auf die Anbringung einer Parabolantenne zusteht.
Der Kläger mietete von der Beklagten zum 1.06.2002 eine Wohnung in der … Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 22.09.2002 begehrte er eine Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne am Gitter des Wohnzimmerfensters. Er berief sich darauf, dass er – obwohl deutscher Staatsangehörige – noch enge Kontakte zur seiner Heimat (Vietnam) habe und daher auch entsprechende Fernsehprogramme empfangen möchte. Mit Schreiben vom 1.10.2003 lehnte die Beklagte, unter Berufung auf die Staatsangehörigkeit des Klägers, den Antrag ab.
Der Kläger trägt vor, er sei weiterhin seinem Geburtsland eng verbunden, da seine Mutter dort noch lebt und er dort aufgewachsen ist.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) am Gitter seines Wohnzimmerfenster der Wohnung … Frankfurt am Main zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht mehr Rechte beanspruchen, als andere deutsche Staatsangehörige.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne zu.
Der Kläger ist nun einmal deutscher Staatsangehöriger. Insoweit stehen ihm genau so viele Rechte, wie auch anderen deutschen Staatsangehörigen zu, jedoch nicht mehr. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, hat ein Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne nur zu dulden – wobei in diesen Fällen der Mieter bestimmte Auflagen, wie z.B. zusätzliche Versicherung, fachmännische Anbringung usw., zu erfüllen hat, die hier von Seiten des Klägers nicht erfüllt sind – wenn die (grundgesetzlich geschützte) Informations- und Meinungsfreiheit des Mieters das – ebenfalls grundgesetzlich geschützte – Eigentumsrecht des Vermieters überwiegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ausländischen Mitbürgern keine andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich umfassend über das Geschehen in ihrem Heimatland zu informieren. Es geht nicht darum, jedem Deutschen der ein bestimmtes Interesse (z.B. aus beruflichen Gründen) an einem Land hat, die Möglichkeit zu geben, sämtliche nur mögliche Medien benutzen zu können, sondern darum, dass ausländische Mitbürger nicht vollkommen von ihrer Heimat abgeschieden hier leben und sie und vor allem ihre Kinder die Möglichkeit erhalten, am politischen und kulturellen Leben ihrer Heimat teilzunehmen. Eine Unterscheidung nach Deutschen deutscher Abstammung und Deutschen ausländischer Abstammung wurde von der Rechtsprechung nicht vorgenommen. Dies ist wäre auch nicht sachgerecht. Es ist nicht erkennbar, weshalb Deutschen ausländischer Abstammung mehr Rechte eingeräumt werden sollten, wie Deutschen deutscher Abstammung. Eine solche Beurteilung würde – nicht nur in Fällen wie dieser – zu einem erheblichen Unterlaufen des Eigentumsrechts des Vermieters/Eigentümers führen. Das Bestimmungsrecht über sein Eigentum würde nicht mehr dem Eigentümer obliegen, sondern jedem der ein gesteigertes Informationsbedürfnis darlegen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1747956 |
ZMR 2005, 458 |